Manche gerichtliche Beweisfragen koennen nur mittels eines realen Crashversuchs geklaert werden, wenn die theoretischen Ueberlegungen und objektiven Anknuepfungstatsachen nicht ausreichend sind. Im vorliegenden Unfallgeschehen war die Frage zu klaeren, ob am Fahrzeugheck eines stehende VW Golf II Beschaedigungen entstehen koennen, ohne dass an der Fahrzeugfront eines auffahrenden Peugeot 306 aeusserlich wesentliche erkennbare Deformationen entstehen. Durch den Crashversuch konnte die Beweisfrage eindeutig beantwortet werden: Trotz des deutlichen und markanten Heckschadens am VW Golf II war an der Front des Peugeot 306 ohne Demontage der Frontverkleidung kein Schaden optisch erkennbar.
Samenvatting