Das Havariekommando: Probleme gelöst? : Unfallvorsorge - Verletztenversorgung - Nothäfen - Arbeitskreis VIII.

Auteur(s)
Brüggemann, G. Rathmanner, S. & Scholz, G.-J.
Jaar
Samenvatting

Der Arbeitskreis VIII begruesst, dass die Empfehlung des 39. Deutschen Verkehrsgerichtstages 2001 zur Einrichtung eines zentralen Havariekommandos zuegig umgesetzt worden ist. Der weitere Aufbau des Havariekommandos, das am 01.01.2003 in Cuxhaven seine Taetigkeit aufgenommen hat, muss insbesondere durch Ausbildung, Schulung und Training des Personals sowie durch praxisnahe Uebungen intensiv vorangetrieben werden. In Nord- und Ostsee muessen schnellstens Notliegeplaetze eingerichtet werden. Bund und Kuestenlaender werden aufgefordert, unverzueglich die noch erforderlichen Vereinbarungen ueber die Zuweisung, die Einrichtung und den Betrieb von Notliegeplaetzen abzuschliessen. Nicht einbringliche Kosten, die aus der Zuweisung eines Notliegeplatzes fuer ein Schiff entstehen, sollten von Bund und Laendern gemeinsam getragen werden. Die Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten zur Umsetzung des Notliegeplatzkonzeptes der Europaeischen Gemeinschaft muss intensiviert werden. Bei der Havarie eines Fahrgastschiffes oder einer Ro-Ro-Faehre mit einer Vielzahl von Verletzten muss deren medizinische Versorgung sichergestellt werden. Das erforderliche Hilfeleistungssystem sollte partnerschaftlich auf den Regelrettungsdiensten aufbauen. Bund, Kuestenlaender und Kommunen werden aufgefordert, moeglichst schnell die notwendigen Vereinbarungen einschliesslich einer Kostenregelung abzuschliessen und fuer eine ausreichende Versicherung der Einsatzkraefte auf See zu sorgen. Die Haftung und Versicherung im Havariefall muss international verbessert werden; vorrangig ist die Ratifizierung der Uebereinkommen ueber die Haftung fuer Schaeden durch Bunkeroel und gefaehrliche Gueter sowie der Abschluss eines Uebereinkommens ueber die Wrackbeseitigung. Der Bund wird aufgefordert, sich fuer eine umgehende Einrichtung eines zusaetzlichen internationalen Haftungsfonds fuer Oelverschmutzungschaeden einzusetzen, der eine Haftungsdeckung von 1 Milliarde Euro sicherstellt. (A) Leitung des Arbeitskreises VIII: Ehlers,P.

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Publicatie

Bibliotheeknummer
C 29516 (In: C 29506) /80 /84 /10 / ITRD D354218
Uitgave

In: 41. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2003, p. 325-362

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