Der Zweck der Regelung ueber die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis in Paragraf 69 Strafgesetzbuch (StGB) ist in der Literatur und in neuen hoechstrichterlichen Entscheidungen ueberzeugend definiert worden. Wenn die Fahrerlaubnisentziehung ausschliesslich als verkehrsbezogene Massregel der Sicherung und als gefahrenabwehrende Vorsorge verstanden wird, so muessen nach dem Vorbild des neuen Fahrerlaubnisrechts medizinisch-psychologische Sachverstaendige die Gehilfen des Strafrichters bei seiner Entscheidung ueber die Eignung zum Fuehren von Kraftfahrzeugen sein. (A)
Samenvatting