Die Überwachung der Fahrlehrer1 und Fahrschulen soll sich gemäß § 33 FahrlG nicht nur auf eine Formalüberwachung von Ausstattungsstandards und Aufzeichnungspflichten beschränken. Vielmehr orientiert der Gesetzgeber die für die Fahrschulüberwachung zuständigen Fahrerlaubnisbehörden auf eine „volle Qualitätskontrolle“, die auch eine umfassende Beurteilung der fachlichen und pädagogisch-didaktischen Qualität der Fahrschulausbildung umfassen soll. Davon ausgehend wurde im Auftrag des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg (MIR) das System der "Pädagogisch qualifizierten Fahrschulüberwachung" (PQFÜ) entwickelt, in dem Elemente der Formalüberwachung mit einer umfassenden Qualitätskontrolle der Ausbildung verbunden sind.
Samenvatting