Der EG-Führerschein : Stand der Harmonisierungsbestrebungen im europäischen Führerscheinrecht.

Auteur(s)
Traxler, S.
Jaar
Samenvatting

Aus Anlass einer Mitteilung der Europaeischen Kommission vom 28. 3. 2002, in der sie zu Auslegungsfragen ueber den Fuehrerschein in der EG Stellung nimmt, wird ein Ueberblick ueber den derzeitigen Harmonisierungsstand beim europaeischen Fuehrerschein gegeben beziehungsweise dargelegt, welche Bereiche nach wie vor nicht vereinheitlicht wurden. In Artikel 71 des EG-Vertrags (EGV) wird der Gemeinschaft die Kompetenz eingeraeumt, zur Verwirklichung der gemeinsamen Verkehrspolitik Regeln aufzustellen beziehungsweise Bedingungen festzulegen, die unter anderem der Verkehrssicherheit dienen. Eine Generalklausel ermoeglicht es der Gemeinschaft, Normen aufzustellen, die der Verwirklichung der Ziele des EGV mit den Mitteln der gemeinsamen Verkehrspolitik dienen. Diese Kompetenz ist jedoch durch das Subsidiaritaetsprinzip eingeschraenkt. Die Richtlinie 91/439/EWG (2. Fuehrerscheinrichtlinie - 2. FS-RL) ueberlaesst die Regelung einiger Bereiche den Mitgliedstaaten. Der in Artikel 1 Absatz 2 normierte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung stellt ein wesentliches Element der 2. FS-RL dar und ist ein Eckpfeiler des Harmonisierungsbestrebens. Zu den anzuerkennenden Fuehrerscheinen gehoeren auch solche, die bereits vor Inkrafttreten der 2. FS-RL ausgestellt wurden. Ab dem 01.07.1996 sind nur noch Fuehrerscheine nach dem EG-Muster auszustellen. Es gibt jedoch keinen verpflichtenden Umtausch alter Fuehrerscheine und auch keine harmonisierte, begrenzte Gueltigkeitsdauer, so dass weiter etwa 80 verschiedene Fuehrerscheinmodelle im EWR in Umlauf sind. Die bereits durch die 1. FS-RL eingefuehrten Fahrzeugklassen wurden in der 2. FS-RL neu geregelt. Zusaetzlich wurden Unterklassen eingefuehrt. Eine Harmonisierung der Fahrzeugklassen fuer jene Fuehrerscheine, die bereits vor dem Inkrafttreten der 2. FS-RL von den Mitgliedsstaaten ausgestellt worden sind, wird damit nicht erreicht. Die Mitgliedstaaten koennen innerhalb einzelner Fahrzeugklassen zusaetzlich Unterklassen ausstellen. Mitgliedstaaten koennen fuer bestimmte Fahrzeugklassen Fuehrerscheine bereits ab Vollendung des 17. Lebensjahres ausstellen und damit vom mit 18 Jahren festgelegten Mindestalter abweichen. Fuer die Ausstellung eines Fuehrerscheins legte die 2. FS-RL einige relevante Voraussetzungen wie Bestehen einer Pruefung der Faehigkeiten und Verhaltensweisen fest. Die Gueltigkeitsdauer und aerztliche Kontrollen unterliegen der einzelstaatlichen Normierung. Ein Mitgliedstaat kann die fuer die Verwaltung des Fuehrerscheins erforderlichen Angaben eintragen lassen, sofern er derartige Eintragungen auch auf den von ihm ausgestellten Fuehrerscheinen vornehmen laesst. Die bisherigen FS-RL richteten ihr Augenmerk vorwiegend auf administrative Belange und Verwaltungsvereinfachungen. Viele Mitgliedstaaten setzen die 2. FS-RL nicht maengelfrei beziehungsweise nicht rechtzeitig um. Bei den Dienststellen der EU-Kommission sind derzeit Vorarbeiten fuer eine grundlegende Neuregelung des Fuehrerscheinrechts im Gang. Die Harmonisierung soll, nicht zuletzt im Sinne der Verbesserung der Verkehrssicherheit, vorangetrieben werden. Beispielsweise koennte die Einfuehrung eines elektronischen Fuehrerscheins der Harmonisierung der Strafmassnahmen dienen, womit das Weiterfahren nach dem Fuehrerscheinentzug verhindert werden koennte. (KfV/A)

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Bibliotheeknummer
C 23441 [electronic version only] /73 / ITRD D346754
Uitgave

Zeitschrift für Verkehrsrecht, Vol. 47 (2002), No. 6 (Juni), p. 210-215

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