Der Stellenwert der verkehrspsychologischen Untersuchung bei Hochpromillelenkern.

Auteur(s)
Christ, R.
Jaar
Samenvatting

Nach Paragraph 14 Absatz 2 Führerscheingesetz-Gesetzesverordnung (FSG-GV) besteht die Regelung, grundsätzlich bei Fahrzeuglenkern eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen, bei denen ein Alkoholisierungsgrad von 1,6 Promille oder mehr festgestellt wurde. Der Beitrag geht einleitend auf die gesetzlichen Bestimmungen ein und behandelt dann Sinn und Zielsetzung von diagnostischen Massnahmen und die verkehrspsychologische Diagnostik im gegenwärtigen System des Kraftfahrwesens. Dazu wird allgemein der Nutzen adaequater Rehabilitationsmassnahmen bei alkoholisierten Lenkern diskutiert und anschliessend auf sinnvolle Rehabilitationsmassnahmen eingegangen, die in Abstimmung auf die Problemlagen zu erfolgen haben, die dem Fahren in alkoholisiertem Zustand zugrunde liegen können. Auch die Problematik der gegenwärtigen Rechtslage hinsichtlich der Anordnung von Rehabilitationsmassnahmen wird aufgezeigt. Ein weiterer Abschnitt behandelt die Methoden der verkehrspsychologischen Untersuchung, die einerseits die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit zum Ziel haben, andererseits die Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Aus einer nach Zufallsprinzip ausgewählten und analysierten Stichprobe von Fahrzeuglenkern, für die von den Behörden aufgrund einer Alkoholisierung von 1,6 Promille oder mehr eine verkehrspsychologische Untersuchung angeordnet wurde, lässt sich die Klientel folgendermassen beschreiben: 90 Prozent sind männlich, 10 Prozent weiblich. Etwa die Hälfte gehören der Altersgruppe der 25- bis 40jährigen an, 30 Prozent der Altersgruppe der 40- bis 55jährigen. Etwa 10 Prozent sind jünger als 25 Jahre und etwa 7 Prozent sind älter als 55 Jahre. Hinsichtlich der Alkoholisierungsgrade zeigt sich, dass die bis 40jährigen mit 36,3 Prozent bei Alkoholisierungsgraden von bis 1,8 Promille am häufigsten vertreten sind. Alkoholisierungsgrade über 2,2 Promille finden sich eher bei Personen, die älter als 40 Jahre sind. Es wird auf verkehrspsychologische Diagnosen und festgestellte Eignungsmängel in dieser Klientel eingegangen. Die Zweifel an der Fahreignung von Hochpromillelenkern beziehen sich mit überwältigender Mehrheit auf die "Bereitschaft zur Verkehrsanpassung". Für die Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung hat die Verkehrspsychologie differenzierte Methoden entwickelt. Vor allem ist die verkehrspsychologische Diagnostik imstande, Differenzierungen im Hinblick auf das Gewicht von Einstellungsfragen und Fragen von problematischen Gewohnheiten vorzunehmen, was schliesslich für die Festlegung der geeigneten Rehabilitationsmassnahme entscheidende Bedeutung hat. Die Funktion der verkehrspsychologischen Untersuchung als Entscheidungskriterium für die Anordnung der adaequaten Rehabilitationsmassnahme sollte durch eine entsprechende gesetzliche Regelung besser nutzbar gemacht werden. Um dies zu erreichen, muss die Diagnostik (verkehrspsychologische Untersuchung) vor der Anordnung und Absolvierung der Rehabilitationsmassnahme erfolgen. Gefordert wird auch, die Basis für differenzierte, langfristige, psychologische Interventionsmassnahmen zu schaffen. Dabei geht es um die Verbesserung der Bedingungen für Massnahmen, die über die üblichen Entzugsfristen von 4 Monaten hinausgehen. (KfV/H)

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Bibliotheeknummer
C 19236 [electronic version only] /73 /83 / ITRD D335666
Uitgave

Zeitschrift für Verkehrsrecht, Vol. 44 (1999), No. 6 (Juni), p. 207-212, 7 ref.

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