Insbesondere auf dem Gebiet der Entziehung und Wiedererteilung einer entzogenen Fahrerlaubnis ergeben sich zwischen Strafgesetz und Verwaltungsverfahren Widersprüche. Sie liegen zum Teil in überlagernden Kompetenzen und in unterschiedlichen Zielsetzungen. Der Verfasser hält es für erstrebenswert, dass die Kompetenz für die Entziehung der Fahrerlaubnis zwar beim Strafrichter bleibt, dass dieser aber keine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis festsetzen solle, sondern Zeitpunkt und Einzelheiten der Strassenverkehrsbehörde überlassen werden solle.
Samenvatting