Die Dokumentation der Beratung nach Paragraf 71 FeV als QM-Element : Anspruch und Wirklichkeit.

Auteur(s)
Meyer, H.
Jaar
Samenvatting

Nach einfuehrenden Bemerkungen zu Qualitaets-Management-Systemen (QM-Systeme) werden die Bestandteile des QM-Systems der Massnahme des Paragrafen 71 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) im Einzelnen aufgefuehrt (1. Ziel der Massnahme; 2. Die Prozesse; 3. Die Rahmenbedingungen; 4. Die personalen Voraussetzungen; 5. Die Dokumentationen E und F). Das QM-System der Beratung nach Paragraf 71 FeV ist in den Punkten 1 bis 4 zweckmaessig und ueberzeugend. Gefaehrdend fuer die Funktionalitaet des gesamten Systems sind die Anhaenge E und F als Instrumente der Prozess- und Ergebnisdokumentation. Hierzu werden folgende Verbesserungsvorschlaege gemacht: Auf die Erfolgsbewertung laut Anlage F sollte gaenzlich verzichtet werden, stattdessen ist eine Evaluation am harten Kriterium des Punktestandes nach dem Punkterabatt vorzunehmen. Die Informationen ueber Beschwerden sollte eine zu schaffende unabhaengige Qualitaetsstelle sammeln und auswerten. Die Beratungsdokumentation im Anhang E sollte so ausgebaut werden, dass einerseits die Mitarbeit des Klienten mehr als bisher gewaehrleistet ist und dass andererseits der Zusammenhang zwischen Ursachen und Massnahmeempfehlungen deutlicher nachvollziehbar wird als bisher. Die Dokumentation koennte beispielsweise enthalten: Stufe 1: Angaben des Klienten zu den Ursachen, seine subjektive Sicht; Stufe 2: Rueckfragen des Beraters und seine Interpretation der Angaben des Klienten; Stufe 3: Einigung auf die tatsaechlichen Ursachen; Stufe 4: Handlungsalternativen, geordnet nach ihrer Erfolgswahrscheinlichkeit. Beitrag zum 1. BNV-Kongress "Therapie und Begutachtung: Bruecken, Nahtstellen, Veraenderungen in Praxis und Theorie", Kassel, 17.-18.09.2004.

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Bibliotheeknummer
C 40977 (In: C 40964 [electronic version only]) /83 / ITRD D360111
Uitgave

In: Verkehrstherapie, Schriftenreihe Bundesverband Niedergelassener Verkehrspsychologen, No. 1 (Oktober 2005), p. 235-247

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