Die Entziehung der Lenkerberechtigung : die fehlende Nebenstrafe : Einordnung der Entziehung einer Lenkberechtigung in den Schutzbereich des Art 6 EMRK, rechtsvergleichende und europarechtliche Aspekte.

Auteur(s)
Frank, E.
Jaar
Samenvatting

Die Entziehung der Lenkberechtigung wird als "Strafe" empfunden, im österreichischen Führerscheingesetz und in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch als Massnahme zur Verkehrssicherung und Besserung behandelt. Zu befürchten ist, dass mit einer Einführung des Mehrfachtäter-Punktesystems das Führerscheingesetz vermehrt Konventionswidrigkeiten im Zusammenhang mit Artikel 6 EMRK und Artikel 4 Absatz 1 7.ZPMRK auftreten werden. Ausgehend von der Analyse der bestehenden Rechtslage und der höchstgerichtlichen Judikatur werden Reformvorschläge erarbeitet. Die Analyse umfasst folgende Bereiche: 1. Lehre, Schrifttum und Rechtslage in Österreich; 2. Rechtsvergleiche anhand der deutschen Rechtslage; 3. Europarecht und das Vollstreckungsübereinkommen; 4. Handhabung durch die Behörden/Argumente aufgrund der Praxis; 5. Die Qualifikation durch Strassburg; 6. Doppelbestrafungsverbot und 7. Einordnung der Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Punktesystem des Führerscheingesetzes. Eine den europarechtlichen Mindeststandards entsprechende Regelung verlangt, dass das Entziehungsrecht ein Sanktionsmittel vorsieht, das eindeutig den strafrechtlichen Bestandteil abdeckt und als solches auch zugeordnet werden kann. Dabei ist die Form einer Nebenstrafe anzustreben. Sie ermöglicht, insbesondere durch ihre Verschuldens- und Präventionsbetrachtung, dass die behördliche Reaktion situations- und täterspezifisch fein abgestimmt werden und dass verfahrensökonomisch vorgegangen werden kann. Die Betroffenheit wird so auf das ohnehin ausreichende Sanktionsübel beschränkt. Mit einer Nebenstrafe würde das Verbot der doppelten Strafverfolgung im Sinne Artikel 4 7.ZPMRK zufriedenstellend entschärft, selbst wenn im Entzugsbereich weiterhin Angriffsflächen blieben. Die Entziehung der Lenkberechtigung als Sicherungs- und Schutzmassnahme kann dann in Ergänzung dazu weiterbestehen. Trotzdem muss es zur Einführung einer am Standard des Artikel 6 EMRK orientierten gerichtsförmigen Kontrolle für alle Arten und Formen der Entziehung einer Lenkberechtigung kommen, weil keine Ausgestaltung denkbar ist, die nicht einen ausschlaggebenden Teil an strafrechtlicher Sanktion, gar bei der Konzeption des Punkteführerscheins, abdeckt. (KfV/A).

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Bibliotheeknummer
C 18270 [electronic version only] /73 / ITRD D346098
Uitgave

Zeitschrift für Verkehrsrecht, Vol. 45 (2000), No. 10 (Oktober), p. 326-337

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