Die kurzzeitige Bewusstseinsstörung als Schutzbehauptung bei Einschlafunfällen.

Auteur(s)
Seeger, R.
Jaar
Samenvatting

Einnicken am Steuer ist eine haeufige Ursache von Verkehrsunfaellen. Das Einschlafen wird von den Lenkern oft verschwiegen, da rechtliche Konsequenzen befuerchtet werden. Nicht selten wird eine am Steuer ploetzlich aufgetretene kurze Bewusstseinsstoerung als Schutzbehauptung vorgegeben. Eine Analyse von 30 Einschlafunfaellen mit vorerst vorgegebener kurzer Bewusstseinsstoerung ergibt ein gewisses Muster von Begleitumstaenden beim Unfall. Meistens besteht eine "Bald-zu-Hause"-Situation: Die Fahrstrecke bis zum Ziel haette im Zeitpunkt des Unfalles in den meisten Faellen unter 10 Minuten gedauert, die Umgebungssituation ist meistens monoton und die Strecke wohl bekannt. Die Mehrzahl der Fahrer befindet sich in einer klaren Uebermuedungssituation, deren Hauptursache wiederum in einer schlechten Schlafhygiene zu finden ist. Die meisten Einschlafunfaelle ereignen sich am spaeteren Nachmittag. Hitze im Auto ist ein weiterer wichtiger Begleitumstand. Entspanntheit nach einer vorgaengigen psychischen Stresssituation und Alkoholgenuss bereits in kleinen Mengen tragen ebenfalls zu einer erhoehten Einschlafneigung bei. Eine gezielte Aufklaerung der Oeffentlichkeit ueber die Risikosituationen und Begleitumstaende des Einnickens am Steuer und eine fruehe Erkennung und Behandlung von Schlafstoerungen koennten zur Verhuetung solcher ueberdurchschnittlich schwer verlaufenden Unfaelle beitragen. (A) Beitrag zum Themenbereich III "Gutachterwesen, Fahreignung" der 32. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft fuer Verkehrsmedizin e.V., Magdeburg, 20. bis 23. Maerz 2003. Siehe auch Gesamtaufnahme der Tagung, ITRD-Nummer D352701.

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Bibliotheeknummer
C 27666 (In: C 27629 S) /83 / ITRD D352738
Uitgave

In: Kongressbericht 2003 der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V. : 32. Jahrestagung, Magdeburg, 20. bis 23. März 2003, Berichte der Bundesanstalt für Strassenwesen `Mensch und Sicherheit', Heft M 152, p. 167-169

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