Die Nachschulung für Probeführerscheinbesitzer : gesetzliche Lücken bei der Möglichkeit der Anordnung.

Auteur(s)
Hnatek-Petrak, K.
Jaar
Samenvatting

Fuer Probefuehrerscheinbesitzer ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Anordnung einer Nachschulung zwingend gesetzlich vorgeschrieben. In gewissen Faellen kann jedoch eine Anordnung nicht erfolgen, da sie im Gesetz nicht vorgesehen ist. Gemaess Paragraf 24 Absatz 3 Fuehrerscheingesetz (FSG) ist bei der Entziehung der Lenkberechtigung in der Probezeit eine Nachschulung anzuordnen. Gemaess Paragraf 4 Absatz 3 FSG hat die Behoerde unverzueglich eine Nachschulung anzuordnen, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoss gemaess Paragraf 4 Absatz 6 FSG begeht oder gegen Bestimmungen des Paragrafen 4 Absatz 7 FSG verstoesst. Bei dieser Anordnung ist die Rechtskraft der Bestrafung wegen des schweren Verstosses abzuwarten. Diese Bindung an die rechtskraeftige Bestrafung kann unerwuenschte Ergebnisse mit sich bringen. Die Nachschulung stellt eine begleitende Massnahme zur Entziehung der Lenkberechtigung dar, weist somit keinen Strafcharakter auf. Verursacht ein Probefuehrerscheinbesitzer durch einen schweren Verstoss einen Verkehrsunfall, bei dem lediglich Sachschaden entsteht, liegt keine Verwaltungsuebertretung vor. Der Probefuehrerscheinbesitzer wird daher nicht bestraft und die Anordnung einer Nachschulung, die erst nach rechtskraeftiger Bestrafung erfolgen darf, ist nicht moeglich. Da die Nachschulung der Bewusstseinsbildung des Betroffenen dient, ist nicht ersichtlich, aus welchen sachlichen Gruenden die Anordnung der Nachschulung entfallen sollte. Als schwere Verstoesse gemaess Paragraf 4 Absatz 3 FSG gelten auch Fahrlaessige Toetung, Fahrlaessige Toetung unter besonders gefaehrlichen Verhaeltnissen und Fahrlaessige Koerperverletzung. Einige strafrechtliche Delikte sind jedoch nicht erfasst, etwa die Vorsaetzliche Koerperverletzung, die Gefaehrdung der koerperlichen Sicherheit oder die Fahrlaessige Gemeingefaehrdung. Fuehrt die gerichtlich strafbare Handlung nicht zu einer Entziehung der Lenkberechtigung, kann mangels Vorliegen eines schweren Verstosses keine Nachschulung angeordnet werden. Auch bei diversioneller Erledigung strafrechtlicher Delikte eines Probefuehrerscheinbesitzers ist die Anordnung einer Nachschulung nicht moeglich. Die bestehende strassenverkehrsrechtliche Gesetzeslage zur Nachschulung in der Probezeit sollte im Hinblick auf ihre Beruehrungspunkte mit den zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen ueberprueft und allenfalls durch Ergaenzungen und Anpassungen eine Gleichbehandlung sachlich vergleichbarer Tatbestaende geschaffen werden. (KfV/A)

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Bibliotheeknummer
C 23443 [electronic version only] /73 / ITRD D346752
Uitgave

Zeitschrift für Verkehrsrecht, Vol. 47 (2002), No. 4 (April), p. 141-144

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