Die Neuregelungen zur Kindersicherung und zur Personenmitnahme in der StVO.

Auteur(s)
Schubert, R.
Jaar
Samenvatting

Die neue Fassung des Paragrafen 21 der Strassenverkehrsordnung, mit der sich die letzte Novelle der Strassenverkehrsordnung ausschliesslich befasst hat, beinhaltet verschiedene verhaltensrechtliche Regelungen einerseits zu den Voraussetzungen bei der Personenbefoerderung von Erwachsenen und Kindern in unterschiedlichem Alter und andererseits zur Personenbefoerderung mit verschiedenen Fahrzeugen. Die Neufassung hat dazu gefuehrt, dass die Vorschrift insgesamt noch unuebersichtlicher geworden ist. Die urspruengliche Regelung der Vorschrift betraf allein die Personenbefoerderung auf verschiedenen Fahrzeugen. 1976 wurde eine Regelung zur Kindersicherung eingefuehrt. 1988 wurde in Absatz 1 a die Verwendung von Kinderhalteeinrichtungen fuer Kinder bis zum vollendeten zwoelften Lebensjahr vorgeschrieben, Kinder durften nicht mehr auf den Vordersitzen befoerdert werden. Seit 1993 beinhaltet Absatz 1 Satz 1 die unveraendert aktuelle Fassung. Die aktuellen Neuregelungen dienen der Umsetzung der so genannten EU-Gurt-Aenderungsrichtlinie. Da in Deutschland schon ein sehr hohes Sicherheitsniveau bestand, entsprach dieses nahezu den in der Richtlinie verlangten Anforderungen. Anpassungsbedarf bestand nur hinsichtlich der Befoerderung kleiner Kinder in bestimmten Fahrzeugen, bezueglich des so genannten Familienprinzips, im Hinblick auf die Festlegung, dass in bestimmten Fahrzeugen nicht mehr Personen befoerdert werden duerfen, als Sitzplaetze vorhanden sind und in Bezug auf veraltete Kinderrueckhalteeinrichtungen.

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Publicatie

Bibliotheeknummer
C 39551 [electronic version only] /73 / ITRD D360212
Uitgave

Deutsches Autorecht DAR, Vol. 75 (2006), p. 371-374

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