Die Prüfung der "geistigen Reife" 15jähriger Mopedlenker.

Auteur(s)
Messiner, F.
Jaar
Samenvatting

Gemäss Paragraph 31 Absatz 2 und 3 Führerscheingesetz (FSG) soll den Führerscheinbehörden in ländlichen Gegenden mit unzureichenden öffentlichen Verkehrsverbindungen vom Landeshauptmann durch Verordnung die Möglichkeit eingeräumt werden können, ausnahmsweise auch Jugendliche unter 16 Jahren ein Moped lenken zu lassen. Voraussetzung für die Erlangung des Mopedausweises mit 15 Jahren ist einerseits die nötige "geistige Reife" , die durch Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle nachzuweisen ist, andererseits ein persönlicher Bedarf des Antragstellers, weil es vom Wohnort zur Ausbildungsstätte entweder keine öffentlichen Verkehrsmittel gibt oder weil die Verkehrsverbindungen einen Fahrplan aufweisen, der für den Betroffenen einen unzumutbaren Zeitaufwand bedeuten würde. Weiters ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich. Vom Antragsteller ist ausserdem im Rahmen einer Prüfung der Nachweis ausreichender theoretischer Kenntnisse der Verkehrsvorschriften sowie von Grundkenntnissen über das Verhalten in konkreten Situationen, Erkennen und Vermeiden von Gefahren, Partnerkunde sowie spezifische Problemkreise der Altersgruppe der 15- und 16jaehrigen, wie Alkohol, Drogen, Freizeitverhalten und Fahrzeuge (Gruppenverhalten), technische Manipulation der Fahrzeuge und rechtliche Folgen, Unfallrisiko und Unfallverhalten von Jugendlichen und das Umweltverhalten, zu erbringen. Der Verfasser weist auf Widersprüchlichkeiten in den anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften hin. Demnach ist bei einem 15jaehrigen Antragsteller im Gegensatz zu der gesetzlichen Vorschrift des Paragraphen 31 Absatz 3 FSG nicht nur die "geistige Reife" durch eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu überprüfen, sondern unter anderem auch nach Paragraph 18 Absatz 4 FSG-Verordnung bei ihm eine volle verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen. Der Verfasser vertritt die Meinung, dass die Anwendung des Paragraphen 18 Absatz 4 FSG-GV auf die Personengruppe der 15jaehrigen Antragsteller zur Ausstellung eines Mopedausweises gesetzeswidrig sei und erläutert diese Ansicht aus juristischer Sicht. Als eine dem Willen des Gesetzgebers entsprechende Vorgehensweise wird ein abgekürztes verkehrspsychologisches Screening-Verfahren vorgeschlagen, bei dem ausschliesslich die notwendige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung überprüft werden sollte. Abweichend von der bestehenden gesetzlichen Regelung wird die Einführung einer verpflichtenden, vom Gesetzgeber bundeseinheitlich normierten theoretischen und praktischen Ausbildung für Mopedlenker gefordert, unabhängig von deren Alter. (KfV/H)

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Bibliotheeknummer
C 15039 [electronic version only] /73 / IRRD 335398
Uitgave

Zeitschrift für Verkehrsrecht, Vol. 42 (1997), No. 12 (December), p. 403-405

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