Die (Regel-)Beschräenkung der vorlaeufigen Fahrerlaubnisentziehung auf "anlasstatbezogene" Kraftfahrzeugarten.

Auteur(s)
Krumm, C.
Jaar
Samenvatting

Sind dringende Gruende fuer die Annahme vorhanden, die Fahrerlaubnis werde nach Paragraf 69 Strafgesetzbuch in dem Verfahren durch Urteil entzogen, kommt Paragraf 111 a Strafprozessordnung in Betracht. Fuer diese vorlaeufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch Beschluss muss die Ungeeignetheit zum Fuehren von Kraftfahrzeugen unter umfassender Abwaegung der Gesamtumstaende festgestellt werden. Dabei hat der Richter in der Regel nach spaerlicher Aktenlage und unter Zeitdruck zu entscheiden. Gewisse Fahrzeugarten koennen von der vorlaeufigen Fahrerlaubnisentziehung ausgenommen werden, wenn bestimmte Umstaende die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Massnahme dadurch nicht gefaehrdet wird. Diese Moeglichkeit wird ueblicherweise als Ausnahme gehandhabt, wobei hierzu kein Anlass besteht. Aus dem Gesetz ergibt sich allerdings nicht, welche Fahrzeugarten ausgenommen werden koennen. Darunter fallen jedoch unstreitig diejenigen Fahrzeugarten, die unter eine Fuehrerscheinklasse fallen. Trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes wird aber vielfach dem Beschuldigten auferlegt, die Voraussetzungen der ihm guenstigen Ausnahmenorm darzulegen und zu beweisen. Damit stellt die Praxis, nur in Ausnahmefaellen von der Ausnahme Gebrauch zu machen, einen auf Misstrauen beruhenden unzulaessigen Schluss im Zweifel zu Lasten des Angeklagten dar. Der Richter muss sich jedoch mit der konkreten Abschirmung der Gefaehrdung des Massregelzwecks unter Beruecksichtigung der auszunehmenden Fahrzeugarten auseinandersetzen und im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten fuer eine Gefahrenabschirmung entscheiden.

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Bibliotheeknummer
C 37942 [electronic version only] /73 / ITRD D358707
Uitgave

Nzv Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht, Vol. 19 (2006), Heft 5, p. 234-237

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