Mit Beschluss stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 24 a II Strassenverkehrsgesetz erst ab einer Konzentration von 1 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum anzunehmen ist. Die Gesellschaft fuer Forensische Toxikologie und Chemie stimmt dieser Entscheidungsgrenze zu. Demnach stellt die 1 ng/ml-Grenze eine Entscheidungsgrenze (cut-off) dar, die den sicheren Nachweis belegt. Die Voraussetzung ist der Einsatz von Nachweisverfahren fuer Blutserum mit Nachweis- und Bestimmungsgrenzen unterhalb der Entscheidungsgrenze. Diese enthaelt den erforderlichen und ausreichenden Sicherheitszuschlag. Es wird deswegen empfohlen, die von der Grenzwertkommission empfohlenen Entscheidungsgrenzen fuer die in der Anlage zum Paragrafen 24 a II Strassenverkehrsgesetz genannten Substanzen als gueltige, analytische Grenzwerte zu uebernehmen. Die fuer den Ordnungswidrigkeitenbereich genannten Grenzwerte und Entscheidungsgrenzen sollten auch im Verwaltungsrecht als Anlassgrenzen fuer Untersuchungen ueber die Fahrtauglichkeit bestehen.
Samenvatting