Die Aufnahme von Kokain kann forensisch einwandfrei anhand der Abbauprodukte bewiesen werden, eine Kokainwirkung kann jedoch nur bei Nachweis der Wirksubstanz Kokain angenommen werden. Aufgrund der geringen Stabilitaet wurde bisher im Rahmen des Paragrafen 24a Strassenverkehrsgesetz das Abbauprodukt Benzoylecgonin "(BZE)" verwendet, das aber als Marker fuer eine anhaltende Kokainwirkung zum Blutentnahmezeitpunkt nicht geeignet ist. Das Abbauprodukt Ecgoninmethylester steht dagegen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Kokainkonsum und ist das direkte Produkt des in vitro-Abbaus von Kokain. Somit ist es betraechtlich aussagekraeftiger und empfiehlt sich als Marker in unstabilisierten Blutproben. Mit diesem Kriterium konnte in 75 Prozent von 566 durch die Autoren untersuchten BZE-positiven Blutproben auf einen engerfristigen Kokainkonsum geschlossen werden. Die Anlage zu Paragraf 24a Strassenverkehrsgesetz sollte dahingehend geaendert werden, dass Benzoylecgonin durch Ecgoninmethylester ersetzt wird. Zusaetzlich sollte auch die Wirksubstanz Kokain aufgenommen werden, welche in unstabilisierten Blutproben selten, in fluoridstabilisierten haeufiger aufzufinden ist. (A) Beitrag zum Themenbereich II "Alkohol, Drogen, Medikamente, Verkehrssicherheit" der 31. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft fuer Verkehrsmedizin e.V., Frankfurt am Main, 22. bis 24. Maerz 2001.
Samenvatting