Die Dominanz der Entziehung der Fahrerlaubnis (EdFE) als verkehrsspezifische "Standard"-Sanktion ist unter dem Blickwinkel der Sicherung des Strassenverkehrs nicht zwingend. Auch bei Katalogtaten nach Paragraf 69 2 Strafgesetzbuch (StGB) kann die Anordnung des Fahrverbots (FV) im Einzelfall hinreichende Gewaehr fuer nachhaltige Abschreckung des Straftaeters bieten. Der Gesetzgeber hat in Paragraf 44 Absatz 1 Satz 2 StGB Raum fuer die Anordnung des FV selbst in Faellen alkoholbedingter Verkehrsdelikte gegeben. Ebenso sind nach der gegenwaertigen Rechtslage Wege zur Vermeidung der EdFE, ebenso zur Beschraenkung oder Abkuerzung der Sperre, insbesondere auf Grund gezielter Massnahmen des Taeters, eroeffnet. Beeintraechtigungen der Verkehrssicherheit sind jedoch unannehmbar. Steht die Ungeeignetheit des Taeters zum Fuehren von Kraftfahrzeugen nach richterlicher Ueberzeugung fest, kann die Sicherung der Allgemeinheit ausschliesslich durch den Ausschluss des Taeters vom Strassenverkehr erreicht werden. Unter dieser Voraussetzung darf auch bei Bagatellverstoessen oder existenzbedrohenden Wirkungen der EdFE nicht auf das FV ausgewichen werden. Bestehen andererseits keine verfestigten Fehlhaltungen, erscheint es gerechtfertigt, den sozial integrierten Straftaeter lediglich mit einem FV zu belegen. Das FV sollte auf sechs Monate heraufgesetzt werden, um auch bei schwerwiegenderen Taten eine angemessene Sanktionierung zu ermoeglichen. Bei der dann gegebenen Bandbreite von einem Monat bis zu sechs Monaten FV ist eine Aussetzung des FV zur Bewaehrung entbehrlich. Eine Aussetzung der EdFE zur Bewaehrung kommt nicht in Betracht. (A) Referat, gehalten im Arbeitskreis VII (Leitung: Rex,E) des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2002.
Samenvatting