Die geltenden Alkoholgrenzwerte in der Seeschifffahrt umfassen den allgemeinen Alkoholgrenzwert fuer Schiffsfuehrer und Besatzung. Er bezieht sich auf die gesamte deutsche und auslaendische Berufs- und Sportschifffahrt auf deutschen Seeschifffahrtstrassen und gilt fuer die ganze Schiffsbesatzung. Der Blutalkoholwert liegt dabei bei 0,5 Promille, der Atemalkoholwert bei 0,25 Milligramm pro Liter. Darueber hinaus gibt es verschaerfte Sonderregelungen bezueglich der Alkoholgrenzwerte fuer die Fahrgastschifffahrt und bestimmte Gefahrguttransporte. Fuer diese Gefahrguttransporte gilt dabei ein absolutes Alkoholverbot fuer den Schiffsfuehrer und die im Brueckendienst eingesetzten Mitglieder der Schiffsbesatzung. In der Fahrgastschifffahrt gilt fuer den Schiffsfuehrer ebenfalls ein Alkoholverbot waehrend der Dienstzeit, fuer den Decks- und Maschinendienst gilt die 0,5 Promille Grenze. Da fuer fremdflaggige Schiffe ausserhalb des deutschen Kuestenmeeres diese Normen nicht gelten, sollte die Bundesregierung darauf hinwirken, dass die IMO (International Maritime Organization) von den Flaggenstaaten in nationales Recht umzusetzende verbindliche Alkoholgrenzwerte fuer den weltweiten Schiffsverkehr vorschreibt. Die Grenzwerte sollten auch fuer die Seelotsen gelten. Bezueglich der Ahndung von Trunkenheitsfahrten sollte die Verhaengung von Fahrverboten fuer die Berufsschifffahrt eingefuehrt werden. Ferner sind sofort vollziehbare vorlaeufige Massnahmen nach festgestellten Trunkenheitsfahrten erforderlich. Bezueglich moeglicher Massnahmen gegenueber auslaendischen Fuehrerschein- und Patentinhabern bedarf es einer besonderen Rechtsgrundlage. Referat, gehalten im Arbeitskreis VIII "Eignungskriterien und Alkoholgrenzwerte in der Berufs- und Sportschifffahrt" (Leitung: Ehlers,P) des 44. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2006 in Goslar.
Samenvatting