Entziehung der Fahrerlaubnis und Verhängung eines Fahrverbots bei Teilnehmern.

Auteur(s)
Dreher, S. & Fad, F.
Jaar
Samenvatting

Paragraf 69 I 1 Variante 1 Strafgesetzbuch (StGB) setzt das eigenhaendige Fuehren eines Fahrzeuges voraus. Teilnehmer eigenhaendiger Verkehrsdelikte werden deswegen nicht von dieser Vorschrift erfasst. Teilnehmern anderer Delikte kann aber nach Paragraf 69 I 1 Variante 1 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn ihr Beitrag gerade im Fuehren eines Fahrzeuges liegt. Dem Teilnehmer an einem Verkehrsdelikt kann gemaess Paragraf 69 I 1 Variante 2 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden, da nicht verlangt wird, dass er das Fahrzeug eigenhaendig fuehrt. Paragraf 69 I 1 Variante 3 StGB setzt voraus, dass der Beteiligte gegen Pflichten verstoesst, die zumindest auch gegenueber dem Fahrer bestehen. Da jedoch auch hier kein eigenhaendiges Fuehren verlangt wird, kann die Teilnahme von dieser Variante erfasst werden. Dagegen ist auf Teilnehmer von Katalogtaten die Regelwirkung des Paragrafen 69 II StGB nicht anzuwenden, hier muss die fehlende Eignung durch eine Gesamtabwaegung aller Umstaende festgestellt werden. Nach Paragraf 44 I 1 StGB kann gegen einen Teilnehmer ein Fahrverbot verhaengt werden. Allerdings liegt die Verhaengung eines Fahrverbotes fuer Teilnehmer nach Paragraf 44 I 2 StGB im freien richterlichen Ermessen. Entgegen der herrschenden Ansicht kann gegen einen Betroffenen einer Verkehrsordnungswidrigkeit, der das Fahrzeug nicht eigenhaendig gefuehrt hat, ein Fahrverbot angeordnet werden.

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Bibliotheeknummer
C 35172 [electronic version only] /73 / ITRD D355807
Uitgave

Nzv Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht, Vol. 17 (2004), No. 5, p. 231-236

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