EU-weite Vollstreckung von Geldstrafen und -bussen im Strassenverkehr : Verfassungsrechtliche Grenzen.

Auteur(s)
Brenner, M.
Jaar
Samenvatting

Bei der Umsetzung des die EU-weite Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbussen im Strassenverkehr beinhaltenden Rahmenbeschlusses ist zu beachten, dass Rahmenbeschluesse einstimmig vom EU-Rat gefasst werden muessen und der Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten beduerfen. In Deutschland muss die Umsetzung deswegen den Vorgaben des Grundgesetzes unterliegen. Dabei sind neben den Grundrechten, bei denen die Gewaehrleistung wirksamen Rechtsschutzes gemaess Artikel 19 IV Grundgesetz und eine angemessene gerichtliche Ueberpruefung im Vordergrund stehen, insbesondere die Grenzen des Artikels 79 III Grundgesetz zu wahren. In diesem Zusammenhang sind darueber hinaus die in einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Europaeischen Haftbefehl aufgestellten Leitlinien zur Umsetzung von Rahmenbeschluessen zu beachten. Der Rahmenbeschluss ueber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und - bussen sieht im Wesentlichen vor, dass diese kuenftig EU-weit vollstreckt werden koennen. Der Rahmenbeschluss zielt dabei vor allem auf schwere Straftaten ab, Verkehrsdelikte befinden sich allerdings auch darunter. Nach dem Rahmenbeschluss sollen die im Vollstreckungsstaat zustaendigen Behoerden die von einem anderen Mitgliedsstaat uebermittelte Entscheidung ohne Formalitaeten anerkennen und zur unverzueglichen Vollstreckung beitragen. Dabei gilt das Recht des Vollstreckungsstaates. Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses stellt einen weiteren Baustein auf dem Weg zur Herausbildung eines einheitlichen europaeischen Rechtsraumes dar und ist deswegen trotz einiger Schwierigkeiten erstrebenswert. Referat, gehalten im Arbeitskreis I "EU-weite Vollstreckung von Geldstrafen und -bussen im Strassenverkehr" (Leitung: Jung,E) des 44. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2006 in Goslar.

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Bibliotheeknummer
C 39085 (In: C 39083) /73 / ITRD D358909
Uitgave

In: 44. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2006, p. 32-39

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