Evaluation des Referenzkriteriums? Kommentar zu: Brieler et al. Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gem. Paragraf 70 FeV - Evaluation des Kursprogramms fuer verkehrsauffaellige Kraftfahrer ABS.

Auteur(s)
Nickel-W, R. Jacobshagen, W. & Schubert, W.
Jaar
Samenvatting

Kritisiert wird, dass die von Brieler et al. zitierte Evaluationsstudie des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) bislang nicht veroeffentlicht ist und somit weder deren Design, Durchfuehrung noch deren Ergebnisse im Einzelnen bekannt sind. Insbesondere werden vermisst: Angaben ueber die bei der Evaluation beruecksichtigten Variablen wie zum Beispiel Kursleitervariable, Dichte der Verkehrsueberwachung, Ausbildungsstand, Lebenssituation, Fahrpraxis der Kursteilnehmer sowie deren Auswirkung auf die stichprobenspezifische Kurswirksamkeit und auch darueber, inwiefern Kriterien zur Beurteilung von Programmen zur Rehabilitation auffaelliger Kraftfahrer angewandt wurden. Stattdessen befassten sich die Autoren nur mit einem zwar wichtigen, jedoch isolierten Aspekt der Wirksamkeitsueberpruefung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung: der Legalbewaehrung und des in diesem Zusammenhang geltenden Referenzkriteriums. Sinnvollerweise haette daher der Titel ihres Aufsatzes lauten muessen: "Gueltigkeit des Referenzkriteriums fuer Kursprogramme nach Paragraf 70 Fahrerlaubnisverordnung". Die Frage, aus welchen Gruenden eine kritische Betrachtung des von Beginn an bekannten Referenzkriteriums nicht bereits bei der Planung der Evaluation und damit vor Beginn aller folgenden Datenerhebungen und Berechnungen durchgefuehrt wurde, bleibt offen. Es wird jedoch als Verdienst des Beitrags zugestanden, dass die Setzung von Referenzkriterien grundsaetzlich in regelmaessigen Abstaenden einer Ueberpruefung und gegebenenfalls Korrektur beduerfen, da diese Setzung auf der Basis der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rahmenbedingungen - wie zum Beispiel rechtlicher Art - erfolgen muss. Es folgt eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Kritik Brielers et al. an der Repraesentativitaet der EVAGUT-Stichprobe (Jacobshagen,W, Utzelmann,HD,1996) unter Beruecksichtigung der seither eingetretenen Aenderungen in den Zuweisungsverfahren zu den Kursen. In diesem Zusammenhang werden die von Brieler et al. in Tabelle 3 dargestellten "korrigierten" Rueckfallquoten als teilweise irrefuehrend kritisiert. Im Uebrigen wird angemerkt, dass die beklagten "Schwundeffekte" bereits damals von Jacobshagen und Utzelmann mit dem KBA diskutiert wurden und der im EVAGUT-Bericht gewaehlte Korrekturmechanismus sich hiernach als optimal darstellte. Die Ueberpruefung und Neufestsetzung von Referenzwerten fuer die Rueckfallquoten sollte von der dafuer zustaendigen Stelle unter Einbeziehung aller Parteien und unter Beruecksichtigung des fortgeschrittenen Erkenntnisstandes erfolgen. Die obige Diskussion, welche Faelle verrechnet werden duerfen, koennte in Zukunft nur vermieden werden, wenn dem KBA sehr viel genauer als bisher Gutachten- und Kursergebnisse sowie die gegebenenfalls darauf basierenden Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehoerden uebermittelt wuerden, sodass dann auch wesentlich einfacher als bisher Kontrollgruppen zu bilden waeren.

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Bibliotheeknummer
I D364748 [electronic version only] /83 / ITRD D364748
Uitgave

Zeitschrift für Verkehrssicherheit. 2009. 55(4) Pp199-200 (6 Refs.)

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