Fahreignung aus ophthalmologischer Sicht.

Auteur(s)
Schwartz, R.
Jaar
Samenvatting

Aus Sicht der Augenaerzte ist die in Deutschland geltende Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in zahlreichen Punkten zu kritisieren. Nur wenn die Sehschaerfe 1,0 beziehungsweise 0,8 bei Berufskraftfahrern unterschreitet, ist eine fachophthalmologische Untersuchung erforderlich. Dies bedeutet, dass die meisten Fuehrerscheinbewerber ihre Qualitaet des Sehvermoegens ausschliesslich durch Bestehen eines Sehtests bei einem Nichtophthalmologen nachweisen muessen. Qualitaeten wie Farbwahrnehmung, raeumliches Sehen, Gesichtsfeld, Daemmerungssehschaerfe und Blendempfindlichkeit werden nach bestandenem Sehtest gar nicht erst geprueft. Ausser den Berufskraftfahrern muss kein Fahrer nach dem Erwerb des Fuehrerscheins die Sehfunktion je ueberpruefen lassen. Der Gesetzgeber stellt an die Daemmerungsschaerfe und die Blendungsempfindlichkeit keinerlei Anforderungen, obwohl nach Ansicht der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft ab einer Kontraststufe von 1:5 ein Nachfahrverbot zu empfehlen ist, bei Berufskraftfahrern schon bei einer Kontraststufe von 1:2,7. Die vom Gesetzgeber geforderte Sehschaerfe von 0,8 auf dem besseren Auge und 0,5 auf dem schlechteren Auge bedeutet, dass er mit langen Erkennungszeiten zufrieden ist. Das Farbsehen spielt eine geringe Rolle. Eine Rotschwaeche hoeheren Grades oder eine Rotblindheit stellt vor allem wegen der schlechten Wahrnehmbarkeit der Bremslichter eine gewisse Gefaehrdung dar. Ueber die Rolle des raeumlichen Sehens beim Fuehren eines Kfz sind sich die Ophthalmologen nicht einig. Bei der Brillenglasstaerke ist ein Grenzwert von plus 8,0 vorgesehen. Bei Verlust eines Auges sollte fuer mindestens drei Monate ein Fahrverbot ausgesprochen werden. Bei progredienten Erkrankungen sollte die Fahrerlaubnis zeitlich begrenzt werden. Die Befundformulare der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft und jenes nach der FeV sind im vorliegenden Beitrag abgedruckt. Zur Gesamtaufnahme siehe ITRD D353799. (KfV/A)

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Bibliotheeknummer
C 38728 (In: C 38708) /83 / ITRD D353819
Uitgave

In: Fahreignung bei neurologischen Erkrankungen, Bad Honnef, Hippocampus Verlag, 2004, p. 125-130

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