Samenvatting
"Fahrzeugfuehren " setzt voraus, dass sich der Taeter wenigstens eines Teils der fuer die Fortbewegung des Fahrzeugs essenziellen technischen Einrichtungen mit eigener Hand bedient. Der (betrunkene) Fahrlehrer; der waehrend einer Ausbildungsfahrt lediglich mit Worten auf die Fahrzeugfuehrung des Fahrschuelers Einfluss nimmt, fuehrt das Fahrzeug deshalb nicht. Der Fahrschueler fuehrt allein. Die Beurteilung des Beitrags des Fahrlehrers als taeterschaftliche Trunkenheitsfahrt nach Paragraf 316 verletzt das strafrechtliche Analogieverbot. (Author/publisher)