In Deutschland wird die Fahrausbildung von professionellen Fahrlehrern durchgefuehrt. Die Fahrausbildung ist eng an den offiziellen Fuehrerscheinerwerb und die Fahrpruefung gekoppelt. Die Fahrlehrer muessen sich auf die Behoerde verlassen, die je nach angestrebter Fuehrerscheingruppe unterschiedliche Nachweise fuer die physische und mentale Faehigkeit zur Fahrzeugfuehrung verlangt. Haeufig haben die Fahrlehrer Fahrschueler vor sich, deren Zulassungsverfahren noch im Laufen ist, weshalb sie bezueglich moeglicher Defizite auf die Informationen der Fahrschueler angewiesen sind. Die Fahrlehrer haben keinerlei Verpflichtung, bei den Fahrschuelern Defizite zu dokumentieren oder gar an die Fuehrerscheinbehoerde weiterzugeben. Beobachten Fahrlehrer Alkoholmissbrauch oder den Konsum illegaler Drogen, koennen sie eigentlich nur an das Verantwortungsbewusstsein der Fahrschueler appellieren, wollen sie nicht dem Fahrschueler durch eine Meldung an die Behoerde schaden. Allerdings lassen sich Fahrschueler selten davon abbringen, trotzdem den Fuehrerschein anzustreben. Es stellt sich die Frage, warum sich Fuehrerscheinbewerber einer Augenuntersuchung, nicht aber auch einem Drogentest unterziehen muessen. Zur Gesamtaufnahme siehe ITRD D361919. (KfV/A)
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