Im Land Sachsen-Anhalt wurde durch einen Runderlass des Innenministers die Atemalkoholanalyse eingefuehrt. Neben der Anwendung im Ordnungswidrigkeitenverfahren sollte die Methode auch geeignet sein, die Fahruntuechtigkeit im Sinne des Paragrafen 316 Strafgesetzbuch (StGB) festzustellen. Mehrere Strafverfahren sind bis zum Oberlandesgericht Naumburg gefuehrt worden. Das Oberlandesgericht befand, dass Untersuchungen zur unmittelbaren Abhaengigkeit der Fahrtuechtigkeit von der Hoehe der Atemalkoholanalyse nicht vorliegen; eine gemessene Atemalkoholanalyse allein ist nicht genuegend, eine Straftat im Sinne des Paragrafen 316 StGB zu beweisen. Eine Verurteilung ist bei Hinzutreten auch nur eines Beweisanzeichens moeglich. Der Erlass ist wieder zurueckgenommen beziehungsweise modifiziert worden. In Sachsen-Anhalt sind aerztliche Untersuchung und Blutentnahme fuer die taegliche Praxis der Polizei wieder angewiesen worden. Beitrag zum Themenbereich II "Alkohol, Drogen, Medikamente, Verkehrssicherheit" der 31. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft fuer Verkehrsmedizin e.V., Frankfurt am Main, 22. bis 24. Maerz 2001.
Samenvatting