Hände weg vom Handy?

Auteur(s)
Scheffler, U.
Jaar
Samenvatting

Durch Paragraf 23 I a Strassenverkehrsordnung wird einem Fahrzeugfuehrer das Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons waehrend der Fahrt verboten. Problematisch ist dabei, dass aus allen gefaehrlichen Handlungen am Steuer mit dem Telefonieren eine besonders hervorgehoben wird. Trotz des auf das Telefon bezogenen "hand-held" Verbotes, kann es eine Verpflichtung, waehrend der Fahrt durchgehend beide Haende am Lenkrad zu haben, vernuenftigerweise nicht geben. Umstritten ist ausserdem der Begriff "Benutzung", insbesondere unter Beruecksichtigung der vielseitigen, ueber das blosse Telefonieren hinaus gehenden moeglichen Funktionen eines Mobiltelefons. Eine Benutzung kann nur eine bestimmungsgemaesse Verwendung des Geraetes als Telefon meinen, sodass der Anwendungsbereich des Paragrafen 23 I a Strassenverkehrsordnung dementsprechend einzuschraenken ist. Ein anderer Gebrauch des Handys, etwa durch das Ablesen der Uhrzeit im Display, kann nur unter Paragraf 1 II Strassenverkehrsordnung subsumiert werden. Zu beachten ist auch, dass nicht jede von Paragraf 23 I a Strassenverkehrsordnung erfasste Verhaltensweise eine bussgeldbewehrte Ahndung in Hoehe von 40 Euro und den Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister rechtfertigt. So kann etwa das Lesen einer Kurznachricht durch die Gerichte mit einer Geldbusse im Verwarnungsgeldbereich belangt und damit ein Eintrag verhindert werden.

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Bibliotheeknummer
C 37939 [electronic version only] /73 / ITRD D358608
Uitgave

Nzv Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht, Vol. 19 (2006), Heft 3, p. 128-130

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