Kein Schutz am Schutzweg.

Auteur(s)
Robatsch, K. & Stefan, C.
Jaar
Samenvatting

Rund 12 Prozent der Verkehrsunfaelle in Oesterreich sind Fussgaengerunfaelle. In den meisten Faellen handelt es sich dabei um Zusammenstoesse zwischen Fussgaengern und Autofahrern. Rund ein Fuenftel der Fussgaengerunfaelle ereignet sich auf Schutzwegen, wobei das Verhaeltnis der geregelten zu den ungeregelten Fussgaengeruebergaengen 1 zu 1,5 betraegt. Die Fussgaengerunfaelle auf geregelt Schutzwegen nahmen im Zeitraum 1990 bis 2001 kontinuierlich ab und betrugen 2001 nur noch rund die Haelfte des Ausgangsniveaus. Bei ungeregelten Schutzwegen ist jedoch ein gegenteiliger Verlauf festzustellen. Fussgaengerunfaelle auf Schutzwegen sind auf die "Nichtbeachtung der Vorrangbestimmung" zurueckzufuehren. Fussgaenger haben in Oesterreich seit 1960 auf dem Schutzweg Vorrang. 1977 wurde die ausdrueckliche Anhaltepflicht des Lenkers vor einem Schutzweg eingefuehrt. Seit 1994 gilt der Vorrang fuer Fussgaenger bereits dann, wenn sie diesen erkennbar benutzen wollen. Das Anhalteverhalten der Fahrzeuglenker ist stark von der jeweiligen Situation abhaengig. Im Rahmen einer Pilotstudie der Autoren wurde an 2 Wiener Strassen das Anhalteverhalten von Kraftfahrzeugen bei Schutzwegen beobachtet. In der Auhofstrasse mit geringer Fussgaengerdichte hielten 72,7 Prozent der Fahrzeuglenker an, in der Landstrasser Hauptstrasse mit hoher Fussgaengerdichte 77,7 Prozent. Je weiter ein Fussgaenger vom Schutzweg entfernt steht, desto geringer ist auch die Anhaltewahrscheinlichkeit des Fahrzeuglenkers. Die Fussgaengeruebergaenge verdienen den Namen "Schutzweg" nicht. Allein im Jahr 2001 ereigneten sich 728 Fussgaengerunfaelle an ungeregelten Schutzwegen und seit dem Jahr 1990 haben diese Unfaelle um 24 Prozent zugenommen. Die geringe Anhaltewahrscheinlichkeit der Fahrzeuglenker ist auf den Unwillen der Fahrer, dem Fussgaenger Vorrang zu geben und auf Fehleinschaetzungen der Fahrer aufgrund der verkehrlichen und baulichen Situation im Strassenumfeld zurueckzufuehren. Eine Moeglichkeit zur Erhoehung der Aufmerksamkeitsschwelle stellen Bodenmarkierungen dar. Neben einer verstaerkten Ueberwachung sollten weitere Untersuchungen mit neuen Markierungs- oder Beschilderungsarten durchgefuehrt werden. (KfV/A).

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Bibliotheeknummer
C 28797 [electronic version only] /80 / ITRD D353050
Uitgave

Zeitschrift für Verkehrsrecht, Vol. 48 (2003), No. 6 (Juni), p. 211-214

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