Am Beispiel einer Entscheidung des Kammergerichts wird dargestellt, dass die Rechtsprechung vor allem der Oberlandesgerichte dem in Paragraf 4 I Bussgeldkatalog-Verordnung deutlichen Wortlaut zur Verhaengung eines Fahrverbotes, nach dem die Anordnung eines Fahrverbotes in der Regel in Betracht kommt, zu wenig Raum laesst. Viele Rechtsausfuehrungen sind wegen der Unvereinbarkeit mit dem Wortlaut der Vorschrift unvertretbar. Das Kammergericht verhaengte im dargestellten Fall ein Fahrverbot, ohne einen Regelfall zu verneinen, wobei es den besonderen Umstaenden des Einzelfalles nicht genuegend Rechnung trug. Dabei waere es von Bedeutung gewesen, dass die Geschwindigkeitsueberschreitung auf einer Stadtautobahn und nicht innerorts begangen wurde, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nur aus Laermschutzgruenden gegolten hat, dass die Begrenzung inzwischen aufgehoben wurde und dass die Geschwindigkeitsueberschreitung nicht das Doppelte der zulaessigen Hoechstgeschwindigkeit betragen hat. Eine solche Rechtsprechung birgt die Gefahr, dass die Verhaengung eines Fahrverbotes keine abschreckende Wirkung mehr entfaltet. Ferner besteht bei der automatischen Verhaengung von Fahrverboten ab einer bestimmten Hoehe der Geschwindigkeitsueberschreitung unbeschadet der Einzelfallumstaende das Risiko einer Verharmlosung der schwerwiegenden und gefaehrlichen Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 24 a des Strassenverkehrsgesetzes.
Samenvatting