Medikamente und Fahreignung.

Auteur(s)
Baumgarten, A. Steube, D.
Jaar
Samenvatting

Mehr als 20 Millionen Menschen greifen in Deutschland taeglich zu Medikamenten. 15 bis 20 Prozent der in Deutschland gebraeuchlichen Medikamente koennen die Fahrtuechtigkeit beeintraechtigen. An der Spitze liegen neben Schmerz- und Rheumamitteln Schlafmittel und Psychopharmaka. Zu den verkehrsrelevanten Medikamentengruppen gehoeren unter anderem Schlafmittel, Psychopharmaka, Antiepileptika, Kortikosteroide, Analgetika, Antidiabetika und Ophthalmika. Verkehrsrelevante Wirkungen sind neuropsychologische, psychische, somatische und Befindlichkeitsstoerungen. Die Kombinationseinnahme verschiedener Medikamente beziehungsweise Substanzgruppen kann durch Summationseffekte, aber auch durch antagonistische Effekte zu unvorhersehbaren Wirkungen mit erhoehtem Verkehrsrisiko fuehren. Zu beruecksichtigen ist auch der Zeitfaktor. Kritische Phasen koennen der Behandlungsbeginn, die Umstellung der Medikation und das Absetzen des Medikaments sein. Eine Grenzwertfestlegung fuer die Fahruntuechtigkeit ist aus pharmakologischen Gruenden bei Medikamenten nicht moeglich. Der Gutachter muss beurteilen, ob aufgrund der Medikation psychophysische Leistungseinbussen mit verkehrsrelevanten Auswirkungen vorliegen und ob diese kompensiert werden koennen. Fuer den Arzt gibt es eine strenge Mitteilungs- und Aufklaerungspflicht. So muss er trotz des Warnhinweises auf dem Beipackzettel den Patienten auf die moeglichen Auswirkungen der Medikamenteneinnahme auf die Fahrtuechtigkeit hinweisen. Die Fahrer sind verpflichtet, sich ueber moegliche Auswirkungen zu informieren und den Rat von Aerzten zu befolgen. Die Hersteller sind verpflichtet, bei Medikamenten, die die Fahreignung beeintraechtigen koennen, Warnhinweise auf dem Beipackzettel anzubringen. Zur Gesamtaufnahme siehe ITRD D353799. (KfV/A)

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Publicatie

Bibliotheeknummer
C 38730 (In: C 38708) /83 / ITRD D353821
Uitgave

In: Fahreignung bei neurologischen Erkrankungen, Bad Honnef, Hippocampus Verlag, 2004, p. 137-143, 9 ref.

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