Mobiltelefone im Strassenverkehr (Paragraf 23 Ia StVO).

Auteur(s)
Keerl, M.
Jaar
Samenvatting

In manch zweifelhafter Gerichtsentscheidung zum Paragrafen 23 I a Strassenverkehrsordnung (StVO) wurde hauptsaechlich, vermutlich wegen der missverstaendlichen amtlichen Begruendung, nicht auf das Benutzen des Mobiltelefons und die daraus resultierende Ablenkung des Fahrers, sondern auf das Halten oder Aufnehmen des Geraets abgestellt. Zu diesen Entscheidungen hat inzwischen die Literatur Stellung genommen, wobei es weiterer Eroerterung bedarf. Dabei ist schon der Begriff der Benutzung auslegungsbeduerftig. Darunter wird nicht jede Funktion, sondern nur eine solche, die eine Bedienung spezifischer Telefonfunktionen erfordert, zu verstehen sein. Im Uebrigen wird auch auf den Grad der tatsaechlichen Ablenkung des Fahrers abzustellen sein. Nach dem Sinn und Zweck des Paragrafen muss fuer jene Funktionen, die den Fahrer nur unbedeutend ablenken, eine einschraenkende Auslegung des Begriffs Benutzung erfolgen. Obwohl auch die Bedienung anderer Geraete als die von Mobil- oder Autotelefonen nur erfolgen soll, wenn es die Verkehrssituation erlaubt, ist deren Benutzung weder verboten noch bussgeldbewehrt. Insofern ist es fraglich, ob Paragraf 23 I a Strassenverkehrsordnung tatsaechlich zur Senkung des Unfallrisikos geeignet ist. Darueber hinaus bestehen hinsichtlich der Beweispraktikabilitaet diverse Probleme. Voellig ausser Acht gelassen werden durch die Regelung Aspekte bezueglich anderer multifunktionaler Geraete. Primaer sollte es um die Frage gehen, inwieweit eine Ablenkung des Fahrers verhindert werden kann.

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Bibliotheeknummer
C 37940 [electronic version only] /73 / ITRD D358703
Uitgave

Nzv Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht, Vol. 19 (2006), Heft 4, p. 181-185

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