Anhand juristischer Grundsatzentscheidungen zu Fragen des kommunalen Winterdienstes wird die gegenwärtige Rechtslage erläutert. Es wird festgestellt - und durch entsprechende Urteile untermauert - dass Streupflicht innerhalb geschlossener Ortschaften nur für gefährliche und verkehrswichtige Stellen besteht. Bei den Radwegen wurde dahingehend Klarheit geschaffen, dass sie wie Fahrbahnen zu behandeln sind. Es gilt daher ebenfalls der Grundsatz der begrenzten Streupflicht. Zum zeitlichen Umfang der Streupflicht vertritt die Rechtsprechung die Auffassung, dass der Hauptberufsverkehr zu schützen ist. Das ist im allgemeinen zwischen 7.00 und 8.00 Uhr morgens. An Samstagen kann der Beginn der Streupflicht später liegen. Ebenfalls behandelt wird der Umfang der Streupflicht einer Gemeinde gegenüber Fussgängern bei parkenden Fahrzeugen auf Gehwegen, beziehungsweise Sperrung eines Gehweges durch eine Baustelle. In diesen Fällen ist es nicht erforderlich, die Fahrbahn für die Benutzung durch Fussgänger zu streuen. Weitere Beispiele sind aus dem Bereich der Einschränkung der Räum- und Streupflicht, der Beweislast für die Verletzung der Streupflicht und erhöhter Anforderungen an Abwaelzungsregelungen angeführt. In allen Fällen ist auf das jeweilige Gerichtsurteil verwiesen.
Samenvatting