Neuerungen durch die Nachschulungsverordnung (FSG-NV). Teil 1.

Auteur(s)
Vergeiner, M.
Jaar
Samenvatting

Mit der am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Nachschulungsverordnung (FSG-NV), die auf der gleichzeitig verabschiedeten 5. Fuehrerscheingesetznovelle (FSG-Nov) beruht, wurden in Oesterreich fuer den Bereich der verkehrspsychologischen Nachschulungen gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen, mit denen dieser wichtige Bereich der Lenkerrehabilitation auf ein hohes qualitatives Niveau gestellt wird. Im ersten Teil werden die historische Entwicklung und der Zweck der Nachschulung, die gesetzlich vorgesehenen Anordnungsfaelle von Nachschulungen nach dem Fuehrerscheingesetz und die durch die FSG-NV geregelte Durchfuehrung von Nachschulungen behandelt. Gesetzliche Grundlagen fuer eine verpflichtende Anordnung der Nachschulung wurden erstmals 1990 mit der 13. Kraftfahrgesetznovelle geschaffen. Im Jahre 1997 wurden die Nachschulungen im neuen Fuehrerscheingesetz normiert. Mit der 5. FSG-Nov erfuhr der Abschnitt "Entziehung, Einschraenkung und Erloeschen der Lenkberechtigung" eine einschneidende Novellierung. Ziel der Nachschulung ist es, die gesetzlichen Verstoesse und die Ursachen, die zur Anordnung einer Nachschulung gefuehrt haben, zu eroertern, den Bezug des Fehlverhaltens zu persoenlichen Einstellungen bewusst zu machen und geeignete Verhaltensmuster zu entwickeln, um kuenftig Rueckfaelle zu vermeiden. Die Entziehungsgruende, bei denen die Behoerde zur Anordnung einer oder mehrerer Nachschulungen verpflichtet ist, werden tabellarisch aufgelistet. Nach der FSG-NV ist die Durchfuehrung von Nachschulungen ausschliesslich aufgrund einer Ermaechtigung des Bundesministeriums fuer Verkehr, Innovation und Technologie zulaessig. Vor der Erteilung einer Ermaechtigung ist der verkehrspsychologische Koordinationsausschuss (VPKA) zu befassen. Eine durchfuehrende Stelle muss unter anderem mit Niederlassungen in mindestens 6 Bundeslaendern vertreten sein, ein geeignetes Kursmodellkonzept vorlegen und mindestens 6 Kursleiter zur Verfuegung haben. Die Anforderungen an die Kursleiter sind in Paragraf 7 normiert. Die theoretische Ausbildung darf nur durch Verkehrspsychologen erfolgen, die im Rahmen einer ermaechtigten Einrichtung seit mindestens 4 Jahren begleitende Massnahmen durchfuehren. Die alten und neuen Bestimmungen ueber die Voraussetzungen an die durchfuehrende Stelle und die Anforderungen an die Kursleiter werden einander in tabellarischer Form gegenuebergestellt. Die Ueberpruefung des geforderten "geeigneten und wirksamen Kursmodells" erfolgt zweistufig, zunaechst bei der Erteilung der Ermaechtigung und dann in einer auf 5 Jahre angelegten Effizienzuntersuchung. Die ermaechtigte Einrichtung hat dem Ministerium unter anderem alle Aenderungen im Personalstand der Kursleiter und die Anzahl der pro Jahr durchgefuehrten Nachschulungen zu melden. (KfV/A) Siehe auch Teil 2, ITRD-Nummer D346954.

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Publicatie

Bibliotheeknummer
C 28795 [electronic version only] /73 /83 / ITRD D346953
Uitgave

Zeitschrift für Verkehrsrecht, Vol. 48 (2003), No. 3 (März), p. 102-108

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