Auseinandersetzung mit dem Gedanken Metzgers, nach dem die dem Fahrverbot innewohnende Sanktionswirkung bei der Beurteilung der fahrverbotsfeindlichen Verfahrensdauer beruecksichtigt werden soll. Ob es bei einer langen Verfahrensdauer zu einem Absehen von der Verhaengung eines Fahrverbotes kommen kann, ist weitgehend eine Frage des Einzelfalles. Das liegt an der Erziehungsfunktion des Fahrverbotes nach Paragraf 25 I 1 des Strassenverkehrsgesetzes. Demnach kann ein Fahrverbot seinen Sinn verloren haben, wenn die Anlasstat lange zurueck liegt, die Umstaende fuer die lange Verfahrensdauer ausserhalb des Einflussbereiches des Betroffenen liegen und dieser sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat. Die juengere obergerichtliche Rechtsprechung geht bei einer Verfahrensdauer von ueber zwei Jahren zwischen Tat und Urteil davon aus, dass die Erziehungsfunktion in Frage gestellt sein kann. Deswegen muessen besondere Umstaende die Annahme der Notwendigkeit einer erzieherischen Einwirkung rechtfertigen. Nach neueren Entscheidungen auch des Bundesgerichtshofes duerfte auch in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren die fahrverbotsfeindliche Verfahrensdauer bei etwa eineinhalb Jahren liegen. Der Ansatz Metzgers, der die Beurteilungsgrundlage der Erforderlichkeit eines Fahrverbotes verbreitern will, verkennt, dass die Sanktionswirkung des Fahrverbotes das Ergebnis und nicht der Beweggrund fuer die Anordnung des Fahrverbotes ist.
Samenvatting