Zur Festlegung eines Grenzwertes fuer den Fahrbahnverschleiss durch Gleitschutzeinrichtungen und Schneeketten wurden am Fachgebiet Fahrzeugtechnik der TH Darmstadt Versuche auf dem Pruefstand und auf der Strasse durchgefuehrt. Gleitschutzeinrichtungen sind nach Paragraph 37 Absatz 1 StVZO Einrichtungen, die die Greifwirkung der Raederbei Fahrten ausserhalb befestigter Strassen erhoehen. Sie duerfen beim Befahren befestigter Strassen die Fahrbahn nicht beschaedigen und muessen eine Bauartgenehmigung besitzen. Schneeketten unterliegen bisher keiner Bauartgenehmigung. Es wurden 7 Gleitschutzeinrichtungen, 10 Schneeketten und 2 Anfahrhilfen untersucht. Auf dem Pruefstand(v.1, 5 Kilometer) wurden spezifische Verschleisstiefen zwischen 0, 08 Nanometer und 0, 81 Nanometer ermittelt. Bei ergaenzenden Fahrversuchen wurde mit zunehmenden Geschwindigkeiten (bis 50 Kilometer pro Stunde) im allgemeinen ein niedriger Verschleiss gemessen. Als einheitlicher Grenzwert fuer die Pruefgeschwindigkeiten 1, 5 Kilometer pro Stunde und 50 Kilometer pro Stunde wird eine Verschleisstiefe von 0, 50 Nanometer oder 0, 45 Nanometer vorgeschlagen, das heisst der Mittelwert der Verschleisstiefen beider Pruefgeschwindigkeiten duerfte nicht ueber diesem Grenzwert liegen. Wenn die im Versuch verwendeten Ketten repraesentativ fuer alle Ketten sind, ist zu erwarten, dass 8 Prozent beziehungsweise 15 Prozent der Ketten ueber dem Grenzwert liegen und bei einer Pruefung ausgeschlossen werden muessten. Bei einer Beibehaltung der Unterscheidung zwischen Gleitschutzeinrichtungen und Schneeketten wird vorgeschlagen, den Begriff Gleitschutzeinrichtungen fuer Ketten zu gebrauchen, deren Einsatzziel die ganzjaehrige Verwendung bei Sonderaufgaben ist, und dementsprechend als Grenzwerteine Verschleisstiefe von 0, 20 Nanometer festzulegen.
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