Grundsaetzlich besteht eine zivilrechtliche Haftung nach Paragraf 823 Buergerliches Gesetzbuch auch fuer den Jugendlichen. Allerdings muss individuell im Einzelfall geprueft werden, ob der Minderjaehrigenschutz nach Paragraf 828 Buergerliches Gesetzbuch einschlaegig ist und eine Enthaftung des Jugendlichen eintritt. Obwohl dies aeusserst selten der Fall sein duerfte, haette dies eine unangemessene Benachteiligung des Geschaedigten zur Folge. Unproblematisch ist der Fall des fahrlaessigen Verschuldens. Die Voraussetzungen fuer die Haftung des Aufsichtspflichtigen nach Paragraf 832 Buergerliches Gesetzbuch unterliegen den Sorgfaltsmassstaeben des Paragrafen 48 a Fuehrerscheinverordnung, allerdings ist eine Exkulpation kein Automatismus. Die Begleitperson kann grundsaetzlich in Haftung genommen werden. Haftungsrechtlich erweist sich der Versicherungsschutz als problematisch. Dabei muss zwischen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und der Kaskoversicherung unterschieden werden. Bei ersterer besteht grundsaetzlich Versicherungsschutz, der jedoch bei gewissen Konstellationen entfallen kann. Bei der Kaskoversicherung tritt eine Fahrzeugvollversicherung nur bei fahrlaessigem Handeln ein. Die Fahrerhaftung nach Paragraf 18 Strassenverkehrsgesetz besteht fuer den Minderjaehrigen nahezu ohne die Moeglichkeit des Haftungsausschlusses. Strafrechtlich findet das Jugendstrafrecht und somit das Jugendgerichtsgesetz Anwendung. Bei Ordnungswidrigkeiten ist das Ordnungswidrigkeitengesetz einschlaegig. Darunter faellt auch das Fahren ohne Begleitperson. Der Begleiter kann sich durch aktives Tun und durch Unterlassen strafbar machen. Dabei trifft ihn eine sehr umfangreiche Garantenpflicht.
Samenvatting