Rechtsfolgen der Alkoholbeeinträchtigung bei Radfahrern.

Auteur(s)
Kaltenegger, A.
Jaar
Samenvatting

Durch die Einfuehrung von 0,5 Promille als Grenzwert fuer den Blutalkoholgehalt eines Fahrers und dessen Verankerung im Fuehrerscheingesetz (FSG), dessen Anwendungsbereich nur Kraftfahrzeuge umfasst, kam es in Oesterreich neben den Grenzwerten von 0,1 Promille und 0,8 Promille zu einer dritten relevanten Beeintraechtigungsstufe, ab der das Inbetriebnehmen oder Lenken von bestimmten Fahrzeugen durch bestimmte Personen mit Sanktionen belegt wird. Die Geltungsbereiche der 3 relevanten Promillegrenzen werden in einem Ueberblick dargestellt. Daran anschliessend werden saemtliche Rechtsfolgen aufgezeigt und erlaeutert, die sich aus dem Lenken beziehungsweise der Inbetriebnahme eines Fahrrades in einem durch Alkohol beeintraechtigten Zustand ergeben koennen, ohne dass dabei ein Verkehrsunfall verursacht wurde. So koennen etwa behoerdliche Zwangsmassnahmen zur Verhinderung des Lenkens oder der Inbetriebnahme eines Fahrrades zulaessigerweise bereits ab einem Blutalkoholgehalt eines Radfahrers von 0,5 Promille gesetzt werden, obwohl nach Paragraph 5 Absatz 1 der Strassenverkehrsordnung fuer Radfahrer die 0,8 Promillegrenze gilt. Insgesamt wird festgehalten, dass alkoholisierte Radfahrer im Regelfall Zwangsmassnahmen und eine Geldstrafe als Reaktion auf ihr Fehlverhalten zu erwarten haben. In Faellen besonderer Deliktschwere oder Delikthaeufigkeit sowie der wiederholten Setzung gravierender Verkehrsverstoesse kann es auch zum Lenkverbot, zum Entzug der Lenkberechtigung oder zum Verlust aehnlicher Rechte kommen. (KfV/H)

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Bibliotheeknummer
C 28773 [electronic version only] /73 / ITRD D335661
Uitgave

Zeitschrift für Verkehrsrecht, Vol. 44 (1999), No. 3 (März), p. 103-106

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