Rechtslage in Deutschland und polizeiliche Erfahrungen mit Drogenunfällen.

Auteur(s)
Lopianecki, P.
Jaar
Samenvatting

Im Jahr 1990 untersuchte das Institut fuer Rechtsmedizin Heidelberg 1.000 Blutproben, die von der Polizei bei verkehrsauffaelligen Fahrern wegen des Verdachts einer Alkoholbeeinflussung angeordnet worden waren, auf Cannabisrueckstaende. In 225 beziehungsweise 21,5 Prozent der Proben wurden Cannabinoide nachgewiesen. Seither gibt es weitere Untersuchungen, die bezueglich Drogen im Strassenverkehr und Drogen als Unfallursache auf ein grosses Dunkelfeld hindeuten. Im Bereich der Autobahnpolizeidirektion Karlsruhe uebertraf im 1. Halbjahr 2001 die Zahl der festgestellten Drogenfahrer bereits die Zahl der Alkoholfahrer. Eine Sonderkontrolle anlaesslich einer Technoveranstaltung ergab, dass von den 130 kontrollierten Fahrern 9 unter Alkoholeinfluss und 41 unter akutem Drogeneinfluss standen. Der Forderung nach Legalisierung von Cannabis kann nicht entsprochen werden, da bei etwa der Haelfte der Blutproben, in denen Cannabis nachgewiesen wird, auch weitere Drogen zu finden sind. Im Hinblick auf die Unfallursache Drogeneinfluss muss unbedingt beruecksichtigt werden, dass der Anfangsverdacht auf eine Drogenbeeinflussung nicht so offenkundig ist wie bei einer Alkoholbeeinflussung. Bei geringer Atemalkoholkonzentration unterbleiben oft weiterfuehrende Analysen auf zusaetzlichen Drogeneinfluss. Es ist davon auszugehen, dass die Drogenfahrer keineswegs seltener in Unfaelle verwickelt sind als Alkoholfahrer. Ueber die Gefaehrlichkeit von Cannabis gibt es in der Wissenschaft recht unterschiedliche Aussagen. Die Mehrzahl der Toxikologen und Verkehrsmediziner ist jedoch der Meinung, dass sich das sichere Fuehren eines Kfz mit einer akuten Rauschwirkung von Cannabis nicht vereinbaren laesst. Die Schaffung von Drogengrenzwerten erscheint problematisch, da die Wirkung von Drogen weder vorhersehbar noch kalkulierbar ist. Nach den Erfahrungen des Referenten ist es nicht moeglich, eine Korrelation zwischen der Hoehe der Drogenwirkstoffe im Blut und den Verhaltensauffaelligkeiten festzustellen. Bedenklich ist, dass Fahrer auch bei geringen Wirkkonzentrationen von Drogen im Blut Auffaelligkeiten zeigen, die zunaechst einen Verdacht auf eine deutliche Alkoholbeeinflussung begruendeten. Deshalb hat der deutsche Gesetzgeber zu Recht den Null-Wert eingefuehrt. Das Beduerfnis des Drogenkonsumenten auf einen illegalen Suchtstoff mit all den nicht vorhersehbaren Wirkungen kann nicht hoeher bewertet werden als das Recht der anderen Verkehrsteilnehmer auf koerperliche Unversehrtheit. (KfV/A)

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Bibliotheeknummer
C 21973 (In: C 21971) /73 /83 / ITRD D346566
Uitgave

In: Drogen am Steuer : 31. Sitzung des Österreichischen Verkehrssicherheitsrates 5. Oktober 2001, p. 14-20, 10 ref.

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