Rechtsschutz gegen Massnahmen der Verwaltung - Einstweiliger Rechtsschutz gegen Anordnungen der Führerscheinstellen.

Auteur(s)
Hillmann III, F.-R.
Jaar
Samenvatting

Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens um eine vorbereitende Massnahme kuenftigen Verwaltungshandelns und nicht um einen Verwaltungsakt. In der Literatur wird allerdings vertreten, es handele sich bei der Anordnung um einen Verwaltungsakt. Dabei wird eine selbststaendige Anfechtbarkeit der Anordnung gefordert. Diese Ansicht teilt der Verfasser. Begruendet wird dies damit, dass die Forderung der Behoerde nach einem Gutachten bereits erheblichen Eingriffscharakter habe. Im Fall der Weigerung kann die Behoerde nach Paragraf 11 VIII Fahrerlaubnisverordnung die Fahrerlaubnis entziehen. Insbesondere bei objektiv rechtswidrigen Anordnungen trage der Betroffenen die Belastung eines sich moeglicherweise als rechtswidrig erweisenden Verwaltungsaktes. Begutachtungsanordnungen der Fuehrerscheinstellen, die sich spaeter als offensichtlich rechtwidrig erweisen wuerden, duerften jedoch keinesfalls zu einer rechtswidrigen Begutachtung fuehren. Unter dem Aspekt des effektiven Rechtsschutzes sei deswegen eine gerichtliche Nachpruefung der Rechtmaessigkeit der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens geboten. Auch die lange Verfahrensdauer selbst im Eilverfahren stelle einen unzumutbaren Zustand dar. Ueberdies sei eine gesetzliche Aenderung erforderlich, die den Verwaltungsrechtsweg gegen die Anordnung eroeffne und den Verwaltungsgerichten eine Frist zur Entscheidung im Eilverfahren setze. Der Antrag auf Eilrechtsschutz muesse erleichtert werden. Referat, gehalten im Arbeitskreis III "Rechtsschutz gegen Massnahmen der Verwaltung" (Leitung: Haus,K-L) des 44. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2006 in Goslar. In "Blutalkohol" wird die Kurzfassung des Beitrags wiedergegeben.

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Bibliotheeknummer
C 39089 (In: C 39083) /73 / ITRD D358913
Uitgave

In: 44. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2006, p. 77-87

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