Rechtsschutz gegen Massnahmen der Verwaltung - Fahrerlaubnisrecht : Risiken durch Rechtsbehelfe / Fahrerlaubnisrecht : "Risiken durch Rechtsbehelfe" aus der Sicht der Fahrerlaubnisbehörden.

Auteur(s)
Hofstätter, T.
Jaar
Samenvatting

Bewerber um eine Fahrerlaubnis ebenso wie Inhaber einer Fahrerlaubnis muessen die hierfuer notwendigen koerperlichen und geistigen Anforderungen erfuellen. Sie duerfen nicht erheblich beziehungsweise wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstossen haben, sodass dadurch ihre Eignung ausgeschlossen wird. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehoerde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei Bekanntwerden von Tatsachen, die Bedenken gegen die Eignung begruenden, kann die Behoerde die Beibringung entsprechender Gutachten zur Ausraeumung der Eignungszweifel anordnen. Bei Weigerung oder Nichtvorlage darf die Fahrerlaubnisbehoerde mit der Folge des Fahrerlaubnisentzuges beziehungsweise der Fahrerlaubnisversagung auf die Nichteignung schliessen. Die Paragrafen 11 bis 14 Fahrerlaubnisverordnung stellen dabei die Kernvorschriften ueber die Fahreignungspruefung dar. Die Betroffenen werden oftmals ueber die Auswirkungen von Verkehrsdelikten sowohl im Vorverfahren durch die Polizei als auch durch die Bussgeldstellen aber auch durch Anwaelte oder Verbaende sowie durch falsche Informationen aus dem Internet mangelhaft informiert und beraten. Darueber hinaus ist die Rechtsprechung im Fahrerlaubnisrecht sehr uneinheitlich. Zu beachten ist auch, dass im Unterschied zum Strafrecht das Fahrerlaubnisrecht nicht auf eine Bestrafung abzielt, sondern auf die Pruefung der Fahreignung. Aus dem Ergebnis des Strafverfahrens kann demnach nicht zwingend auf das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens geschlossen werden. Bei der Einlegung von Rechtsmitteln muss ein Betroffener neben all den genannten Punkten weitere Veranlassungen treffen. Referat, gehalten im Arbeitskreis III "Rechtsschutz gegen Massnahmen der Verwaltung" (Leitung: Haus,K-L) des 44. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2006 in Goslar.

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Bibliotheeknummer
C 39090 (In: C 39083) /73 / ITRD D358914
Uitgave

In: 44. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2006, p. 88-95

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