Richtlinien für die Anlage von Strassen RAS. Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 2 `Landschaftspflegerische Ausführung' RAS-LP 2.

Auteur(s)
Forschungsgesellschaft für Strassen- und Verkehrswesen FGSV, Arbeitsgruppe Strassenentwurf
Jaar
Samenvatting

Die Richtlinien RAS-LP 2 regeln die Voraussetzungen und Aufgaben, die im Hinblick auf Naturschutz und Landschaftspflege bei der Ausführung von Strassenvorhaben zu beachten und zu erfüllen sind. Diese Anforderungen gelten nicht nur für landschaftspflegerische Massnahmen, sondern betreffen alle im Strassenbau tätigen Fachdisziplinen ebenso wie das Zusammenwirken mit Fachbehörden, Naturschutzverbänden und der Öffentlichkeit. Das Kapitel 1 - Landschaftspflegerische Ausführungsplanung (LAP) - regelt Inhalte und Methodik zur Umsetzung der im Rahmen der Strassenplanung eingeflossenen landespflegerischen Fachbeiträge des UVS und LBP, welche Bestandteil des hoheitlichen Bauauftrages sind. Der Forderung der HNL-StB, dass die LAP alle räumlichen, rechtlichen und zeitlichen Voraussetzungen berücksichtigen und alle am Baugeschehen Beteiligten einbeziehen muss, tragen die RAS-LP 2 Rechnung. Durch konsequentes Erfassen aller landespflegerischen Einzelmassnahmen eines Projektes, ihrer Vorgaben aus dem Planungsvorlauf, ihrer zeitlichen Zuordnung im Bauablauf, ihres Detaillierungsbedarfs und der Übertragung an einen verantwortlichen Fachbereich wird sichergestellt, dass jede Massnahme während des gesamten Baugeschehens berücksichtigt und zum richtigen Zeitpunkt funktional und vollständig ausgeführt beziehungsweise entwickelt wird. Im Kapitel 2 - Landschaftspflegerische Baudurchführung - werden Anleitungen und Anweisungen zur Berücksichtigung landschaftspflegerischer Grundsätze in allen Phasen des Baugeschehens gegeben. Sie betreffen unter anderem das Sichern erhaltensfähiger Tier- und Pflanzenvorkommen, von Lebensräumen, von Wasserständen, das Erhalten natur- und kulturhistorischer Objekte und des Oberbodens, die Einbindung von Brücken, Lärmschutzanlagen und Stützwänden in das Landschaftsbild, die Erfordernisse bei Anstau, Abdichtung und Profilieren von Still- und Fliessgewässern, bei Ufer- und Sohlenverbau. Die Begrünung wird eingehend, aber weit weniger detailliert behandelt als in der Vorgängerrichtlinie RAS-LG 2 (Ausgabe 1980). Neben den Ansaaten und der Anlage von befestigten Rasenflächen werden die Ansiedlung von Wildpflanzen und die natürliche Sukzession beschrieben sowie die besonderen Anforderungen für das Pflanzen von Gehölzen an Strassen entsprechend ihrer Aufgabenstellung. Auf die Anlage und Entwicklung bestimmter Biotoptypen und Habitatelemente wird durch eine Zielbeschreibung und Benennung zweckmässiger Entwicklungsschritte eingegangen. Das Kapitel 3 - Biotopentwicklungs- und und Pflegemassnahmen - bezieht sich vorwiegend auf die Weiterentwicklung und Erhaltung der beschriebenen Biotope und Habitate. Für die Unterhaltspflege des Strassenbegleitgrüns wird auf das Grünpflege-Merkblatt verwiesen. Der Anhang - Kapitel 4 - benennt die einschlägigen Regelwerke, enthält das "LAP-Massnahmenblatt" als unentbehrliche Arbeitshilfe zum Vollzug der LAP und das Beispiel eines landschaftspflegerischen Ausführungsplanes. Die RAS-LP 2 sind durch das Allgemeine Rundschreiben Strassenbau Nr. 39/1993 des Bundesministeriums für Verkehr für die Bundesfernstrassen eingeführt worden.

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Bibliotheeknummer
C 11411 [electronic version only] /15 / IRRD 324176
Uitgave

Köln, Forschungsgesellschaft für Strassen- und Verkehrswesen FGSV, 1993, 67 p.; FGSV 293/2

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