Nach einen Kfz-Unfall in Italien muessen sich die an der Schadensabwicklung in Deutschland Beteiligten - der Rechtsanwalt des deutschen Geschaedigten, der im Rahmen der 4. KH-Richtlinie benannte Schadenreguliererungsbeauftrage des italienischen Versicherers in Deutschland, der gegebenenfalls haftende deutsche KH-Versicherer - mit italienischem Schadenersatzrecht auseinandersetzen. Unterschiede zum deutschen Recht bestehen nicht nur bei Haftungsgrund und -hoehe sondern auch in Bezug auf Formvorschriften, Fristen zur Schadenregulierung, Sanktionen bei verspaeteter Reaktion des Versicherers, die neben den Vorgaben der 4. KH-Richtlinie zu beachten sind. Der Beitrag geht auch auf Regelungen der - noch nicht veroeffentlichten - italienischen Umsetzungsbestimmungen zur 4. KH-Richtlinie ein. Ausserdem werden die oftmals im Einzelfall entscheidenden Vorschriften des internationalen Privatrechts einleitend dargestellt.
Samenvatting