Samenvatting
Bei Eintragungen auf dem Fuehrerschein, die nicht bereits im Muster vorgesehen sind, insbesondere auf Grund von Beschraenkungen und Auflagen, sind gemaess Paragraf 23 II der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die in deren Anlage 9 festgelegten Schluesselzahlen zu verwenden. Mit den Schluesselzahlen zum Fuehrerschein sollen, aehnlich wie auf anderen Rechtsgebieten, zum Beispiel der internationalen Deklaration von Inhaltsstoffen, sprachunabhaengige Sachverhalte harmonisiert und ausgewiesen werden. (Author/publisher)