Berichtet wird ueber die Praxis der Polizei in den 16 Bundeslaendern bei der Unfallaufnahme und ueber die rechtlichen Rahmenbedingungen: In 15 von 16 Bundeslaendern kommt die Polizei grundsaetzlich zum Unfallort, wenn sie gerufen wird. In 13 von 16 Bundeslaendern macht die Polizei auch bei Unfaellen mit geringen Folgen (verwarnungsfaehige Delikte, nur Sachschaden) die vom Verkehrsgerichtstag geforderten "notwendigen Aufzeichnungen". Die Polizei wird keinesfalls auch zu den "leichtesten Karambolagen" gerufen, sondern nur zu jedem dritten Unfall mit Sachschaden. Aus dem Verhalten der Polizei am Unfallort ist die Notwendigkeit privater Beweissicherungsdienste also nicht abzuleiten. Zudem sind die rechtlichen Rahmenbedingungen fuer private Beweissicherungsdienste aeusserst begrenzt. (Author/publisher).
Samenvatting