Kritische Auseinandersetzung mit der teilweise geforderten Einfuehrung des Unfalldatenspeichers (UDS). Nach einer kurzen Darstellung der Vorteile durch eine Einfuehrung des UDS, wie etwa als wertvolle Hilfe zur Daten- und Beweiserfassung im Falle eines Unfalles, werden die Vorbehalte gegen einen gesetzlich angeordneten Einsatz des UDS differenziert und ausfuehrlich veranschaulicht. Die Bedenken gegen den UDS durch die Beeintraechtigung seines Nutzers, insbesondere durch die Gefaehrdung des Datenschutzes mittels der Erhebung personenbezogener Daten, den Gesichtspunkt der Selbstbelastung, die ungenuegende Praeventionswirkung des UDS und den Umstand, dass es ueber den UDS noch keine gesicherten forensischen Erkenntnisse gebe, dominierten nach Ansicht des Verfassers derzeit den Nutzen des UDS. Demnach sei zur Zeit ein Einbau des UDS nur auf freiwilliger Basis, welcher durch besondere Anreize, wie etwa durch niedrigere Versicherungskosten, gefoerdert werden koenne, und nicht auf gesetzlicher Basis, zu empfehlen. Referat, gehalten im Arbeitskreis IV "Unfalldatenspeicher" (Leitung: Vogt,W) des 41. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2003 in Goslar.
Samenvatting