Zum einen wird festgehalten, dass die in der amtlichen Statistik zur Unfallursache "mangelnde Ladungssicherung" ausgewiesenen Daten nicht der Wirklichkeit entsprechen und bedeutend hoeher sind, zum anderen wird festgestellt, dass es fuer die Sicherung von Ladungsguetern auch keine allgemeingueltigen Regeln gibt. Auf die derzeitige Rechtslage und dabei auf Paragraf 22 Absatz1 StVO als zentrale Vorschrift fuer die Ladungssicherung wird hingewiesen. Normadressat der zentralen Ladungssicherungsvorschrift ist der Fahrer, der Verlader bei vertraglicher Ladepflicht. Es wird im Weiteren auf Methoden der Ladungssicherung eingegangen und es werden Sanktionsmoeglichkeiten bei mangelhafter Ladungssicherung aufgezeigt. Diese reichen von der Hinderung an der Weiterfahrt bis zu Bussgeldern. Referat, gehalten im Arbeitskreis V (Leitung: Vorrath,E) des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2002.
Samenvatting