Nach einleitenden Bemerkungen ueber die Problematik von koerperlichen Veraenderungen und Leistungseinbussen aelterer Kraftfahrer werden rechtliche Aspekte der Arzt-Patienten-Beziehung diskutiert. Dabei wird geschlussfolgert, dass ein Arzt die aerztliche Schweigepflicht im Zusammenhang mit der Nichteignung zum Fuehren von Kraftfahrzeugen nicht brechen darf, es bestehe weder Recht noch Pflicht zur Anzeige der Fahruntuechtigkeit eines Patienten. Anschliessend wird ein Modell zur Verkehrssicherheitsberatung aelterer Menschen skizziert. Die Ziele der Beratung sind einerseits Aufklaerung und Sensibilisierung fuer physiologische Veraenderungen und andererseits eine Etablierung von Kompensationsmoeglichkeiten. Zentrale Beratungsaufgabe ist es, Bereitschaft zu wecken beziehungsweise zu unterstuetzen, sein Verhalten auf persoenliche Moeglichkeiten und Bedingungen einzustellen und auch sein Verhalten zu aendern. Ist ein Patient krankheitsbedingt fahrunsicher, so besteht eine Aufklaerungspflicht, in die eine Verkehrssicherheitsberatung integriert werden kann. Beratungsstrategien sind nur effektiv, wenn sie der jeweiligen Motivations- oder Veraenderungsstufe des Patienten entsprechen. Fuer die folgenden drei Patientengruppen werden adaequate Strategien empfohlen: Uneinsichtige Patienten; anscheinend einsichtige Patienten; anscheinend handlungsbereite Patienten. Abschliessend wird darauf hingewiesen, dass das Patientenverhalten entscheidend von den Beratungsgespraechen abhaengt, wobei Informationen mit Ausrichtung auf persoenliche Ziele sehr motivieren koennen. Kurzfristige Ziele und schrittweise Veraenderungen bieten groessere Vorteile als langfristige Alternativen. Beitrag zum Themenbereich IV "Freie Themen" der 31. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft fuer Verkehrsmedizin e.V., Frankfurt am Main, 22. bis 24. Maerz 2001.
Samenvatting