Es ist die besondere Pflicht des motorisierten Verkehrsteilnehmers, durch vorsichtiges und vorausschauendes Verhalten Gefahren von sich selbst und anderen Verkehrsteilnehmerns abzuwenden. Dabei hat er die Strasse grundsaetzlich so zu nehmen, wie sie erkennbar ist. Ein Anspruch auf besonders gute Strassenverhaeltnisse besteht nicht. Die Eigenverantwortung des Verkehrsteilnehmers findet jedoch dort ihre Grenze, wo Gefahren durch die Strassenverhaeltnisse nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Hier muss der Verkehrssicherungspflichtige wirksame Massnahmen treffen, um Gefahren fuer Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer abzuwenden. Im Arbeitskreis II (Leitung: Wellner,W) wird insbesondere auf die Verkehrssicherungspflicht bezueglich Alleebaeumen, Schlagloechern, Strassenbaustellen und Winterunfaellen eingegangen.
Samenvatting