Verkehrstherapeutische Einzelmassnahmen und ihre gerichtliche Anerkennung bei der Sperrzeit-Verkürzung.

Auteur(s)
Müller, W.
Jaar
Samenvatting

Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verhaengung einer Sperrfrist fuer deren Wiedererteilung stellen keine Strafe im Sinne des Gesetzes dar, sondern gehoeren zu den "Massregeln der Sicherung und Besserung". Eine Besserung wird nach gaengiger Rechtsprechung immer haeufiger dann angenommen, wenn der Betroffene zur Wiederherstellung seiner Kraftfahreignung und Vorbereitung auf eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zum Beispiel an einer verkehrstherapeutischen Einzelmassnahme bei einer niedergelassenen Verkehrspsychologin beziehungsweise einem Verkehrspsychologen teilgenommen hat. Eine solche Teilnahme stellt fuer den Richter einen triftigen Grund fuer die Eignungsvermutung dar, die Entscheidung ueber die konkrete Geeignetheit des Betroffenen trifft ohnehin die Strassenverkehrsbehoerde. Bei einem Antrag auf Verkuerzung der Sperrfrist ist insbesondere zu beruecksichtigen, dass bei der Begruendung nur solche (neuen) Tatsachen und Umstaende massgebend sind, die zum Zeitpunkt der Urteilsfindung noch nicht bekannt waren. Empfehlenswert ist, in dem Antrag an das Gericht auf entsprechende Urteile beziehungsweise die einschlaegige Rechtsprechung zu verweisen, am besten unter Angabe des Aktenzeichens und der Fundstelle. Bei dem Instrument der Sperrzeitverkuerzung muss daran erinnert werden, dass mit der Reduzierung der Mindestsperrzeit von urspruenglich sechs auf nunmehr drei Monate der Gesetzgeber schliesslich bezweckte, dem verurteilten Verkehrsteilnehmer auch ausdruecklich einen Anreiz zur Teilnahme an einem verkehrspsychologischen Aufbauseminar zu bieten (konstruktive Nutzung der Sperrfrist). Beitrag zum 1. BNV-Kongress "Therapie und Begutachtung: Bruecken, Nahtstellen, Veraenderungen in Praxis und Theorie", Kassel, 17.-18.09.2004.

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Bibliotheeknummer
C 40979 (In: C 40964 [electronic version only]) /83 / ITRD D360113
Uitgave

In: Verkehrstherapie, Schriftenreihe Bundesverband Niedergelassener Verkehrspsychologen, No. 1 (Oktober 2005), p. 255-257

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