Was bringt die Einführung einer gesetzlichen Radhelmpflicht?

Auteur(s)
Furian, G. Hnatek-Petrak, K. Hoffer, M.
Jaar
Samenvatting

Jaehrlich verunfallen in Oesterreich 31.800 Radfahrer. Von ihnen erleiden rund 19 Prozent schwere Kopfverletzungen. Von diesen haetten viele durch die Verwendung eines Radhelms vermieden werden koennen. Im Jahr 2004 hatten 6.700 Kinder bis zu 14 Jahren einen Unfall mit dem Fahrrad. Mehr als 60 Prozent der im Jahr 2004 toedlich verunglueckten Radfahrer starben aufgrund einer Kopfverletzung. Kleinkinder bis zu 4 Jahren haben ein ueberdurchschnittlich hohes Risiko. Zahlreiche Studien belegen, dass das Tragen eines Radhelms eine wirksame Massnahme zur Vermeidung von Kopfverletzungen ist. Wuerden sich alle oesterreichischen Radfahrer mit einem Helm schuetzen, koennten bis zu 3.600 Kopfverletzungen jaehrlich vermieden werden. In jenen Laendern, die gesetzliche Regelungen zum Radhelm haben, werden die hoechsten Helmtragequoten erzielt. Die Helmtragequote steigt in Oesterreich stetig. Sie betrug 1994 6 Prozent und 2004 bereits 15 Prozent. Eine aktuelle Erhebung des Kuratoriums fuer Verkehrssicherheit (KfV) zeigt, dass im Jahr 2006 schon 22 Prozent einen Helm tragen. Bei Kindern unter 14 Jahren sind es sogar 60 Prozent. In der Schweiz lag die Helmtragequote im Jahr 2005 bei 34 Prozent. Als wichtigste Gruende, den Helm nicht zu tragen, werden in Oesterreich angegeben, dass seine Aufbewahrung laestig und sein Tragen unbequem sei, dass man mit einem Helm laecherlich aussehe und man ohnehin nicht riskant fahre. Aus der vom KfV durchgefuehrten Befragung geht hervor, dass 97 Prozent der Oesterreicher das Helmtragen bei Kindern als sehr wichtig einstufen und 85 Prozent sprechen sich fuer die Einfuehrung einer Radhelmpflicht fuer Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren aus. Es kann deshalb bereits von einer sozialen Norm gesprochen werden und die Einfuehrung einer gesetzlichen Radhelmpflicht bis zu 14 Jahren waere eine logische Konsequenz. Auf lange Sicht wuerde dies auch zur Etablierung des Radhelms bei anderen Altersgruppen fuehren. Derzeit gibt es in Oesterreich die Helmpflicht nur fuer Kinder, die im Fahrradanhaenger oder auf dem Fahrradsitz befoerdert werden. Der Oberste Gerichtshof sieht in der Nichtbenuetzung eines Fahrradhelms keine die Ansprueche kuerzende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten. Fuer Kinder bis zu 12 Jahren sind die verwaltungsrechtlichen Konsequenzen leicht durchfuehrbar. Die Verantwortung kann den Aufsichtspersonen uebertragen werden, da die Kinder nur mit Begleitpersonen fahren duerfen. Bei Kindern, die alleine am Strassenverkehr als Radfahrer teilnehmen koennen, ist dies nicht mehr moeglich, obwohl sie erst mit 14 Jahren strafmuendig sind. Hinsichtlich einer zivilrechtlichen Haftung wird im Einzelfall zu entscheiden sein, ob ein Mitverschulden des Kindes vorliegt. (KfV/A)

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Bibliotheeknummer
C 37929 [electronic version only] /73 /83 / ITRD D353840
Uitgave

Zeitschrift für Verkehrsrecht, Vol. 51 (2006), No. 9 (September), p. 427-432

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