Workshop 1 "Was wollen wir?".

Auteur(s)
Royeck, C.
Jaar
Samenvatting

Nach Paragraf 315c des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) macht sich jeder strafbar, der ein Fahrzeug fuehrt, obwohl er wegen des Konsums "anderer berauschender Mittel" nicht dazu in der Lage ist, es sicher zu fuehren und dadurch das Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefaehrdet. Paragraph 316 StGB stellt allein schon das Fuehren eines Fahrzeugs unter diesen Bedingungen, also auch ohne konkrete Gefaehrdung, unter Strafe. "Andere berauschende Mittel" sind alle Mittel, die auf das zentrale Nervensystem wirken und in ihren Auswirkungen jenen des Alkohols vergleichbar sind. Seit 1998 gilt in Deutschland fuer Drogen am Steuer ein weitergehendes Verbot. Fahren unter Einfluss bestimmter Drogen - derzeit Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin und Ecstasy - ist grundsaetzlich verboten. Verstoesse koennen wie bei der 0,5-Promille-Regelung mit einer Geldbusse bis zu 3.000 DM und einem Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten sowie der Eintragung von 4 Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister geahndet werden. Mit dieser neuen Vorschrift kommt es nicht mehr wie bisher auf den schwierigen Nachweis der individuellen Fahrunsicherheit an, es muessen allerdings bestimmte Substanzen im Blut festgestellt werden. Die Polizei kann Verkehrsteilnehmer ohne besonderen Anlass zur Verkehrskontrolle anhalten. Bei konkretem Verdacht auf Vorliegen einer Straftat ergibt sich die polizeiliche Befugnis zum Anhalten einer Person aus Paragraf 163b Strafprozessordnung (StPO). Um die Polizei in die Lage zu versetzen, drogen- oder/und medikmentenbeeinflusste Fahrer besser erkennen zu koennen, wurde im Auftrag der Bundesanstalt fuer Strassenwesen (BASt) das Schulungsprogramm "Drogenerkennung im Strassenverkehr" erarbeitet, das seit Mitte 1997 eingesetzt wird. Die Polizeibeamten muessen alle Verdachtsmomente dokumentieren. Die Dokumentation ist bereits wichtiger Bestandteil der Beweissicherung. Rechtsgrundlage fuer die koerperliche Untersuchung ist Paragraf 81a Strafprozessordnung. Danach duerften Blutentnahmen und andere koerperliche Eingriffe notfalls auch zwangsweise vorgenommen werden, jedoch nur von einem Arzt. Die vom Arzt entnommene Blutprobe wird in einem Fachlabor analysiert. Auf europaeischer Ebene gibt es Forschungsprogramme zu den Anforderungen an Drogenschnelltests und zur polizeilichen Ueberwachung. (KfV/A)

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Bibliotheeknummer
C 21952 (In: C 21947) /73 /83 / ITRD D346602
Uitgave

In: Drogen und Medikamente im Strassenverkehr : Verkehrssicherheit und Gesundheitspolitik : Symposium Workshop, November 2001, p. 25-26

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